Zuletzt aktualisiert: 5. März 2018
MIT DER ANNAHME DIESER VEREINBARUNG FÜR MANAGED-SERVICES-PROVIDER VON F5 NETWORKS (DIE „VEREINBARUNG“) IN VERBINDUNG MIT DER EINREICHUNG EINES PARTNERANTRAGS FÜR DAS F5 UNITY-PARTNERPROGRAMM FÜR MANAGED-SERVICES-PROVIDER („PARTNERANTRAG“) ODER MIT DER TEILNAHME AM F5 UNITY-PARTNERPROGRAMM UND/ODER MIT ZUGRIFF AUF DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL (1) STIMMEN SIE IN IHREM EIGENEN NAMEN UND IM NAMEN DES UNTERNEHMENS ODER DER ORGANISATION, DAS BZW. DIE IM PARTNERANTRAG ANGEGEBEN IST (DER „PARTNER“), DEN FOLGENDEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZU, (2) VERSICHERN UND GARANTIEREN, DASS SIE DAZU BERECHTIGT SIND, DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN DES PARTNERS ANZUNEHMEN, UND (3) STIMMEN ZU, DASS DER GENANNTE PARTNER FÜR DIE HANDLUNGEN UND VERSÄUMNISSE JEGLICHER INDIVIDUELLEN NUTZER, DIE DEN PARTNERANTRAG EINREICHEN, DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL AUFRUFEN ODER NUTZEN, EINE ABSCHLUSSREGISTRIERUNG ÜBERMITTELN UND/ODER DEN VERPFLICHTUNGEN DES PARTNERS UNTER DIESER VEREINBARUNG NACHKOMMEN, VERANTWORTLICH IST. WENN SIE UND/ODER DER PARTNER NICHT ALLEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZUSTIMMEN, SO REICHEN SIE KEINEN PARTNERANTRAG EIN, ÜBERMITTELN SIE KEINE ABSCHLUSSREGISTRIERUNG UND GREIFEN SIE NICHT AUF DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL ZU.
SIE NEHMEN ZUR KENNTNIS UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE EINREICHUNG DES PARTNERANTRAGS UND IHRE ANNAHME DIESER VEREINBARUNG KEINE GARANTIE DAFÜR SIND, DASS IHR PARTNERANTRAG VON F5 GENEHMIGT WIRD. IHR PARTNERANTRAG GILT ERST DANN ALS GENEHMIGT, WENN SIE EINE BENACHRICHTIGUNG VON F5 ERHALTEN, DIE BESAGT, DASS IHR PARTNERANTRAG GENEHMIGT WURDE, WOBEI DIE GENEHMIGUNG NACH ALLEINIGEM ERMESSEN VON F5 ERTEILT WIRD.
Sie stimmen zu, im Partnerantrag, bei der Übermittlung jeglicher Abschlussregistrierungen oder in anderen kundenbezogenen Formularen, die mit dem F5 Unity-Partnerprogramm in Verbindung stehen, lediglich genaue, aktuelle und vollständige Angaben (einschließlich über den Partner) zu machen („Partnerinformationen“) und willigen ein, für die Sicherheit Ihrer Benutzernamen und Passwörter zu sorgen. Sie erklären sich dazu bereit, die Partnerinformationen zu pflegen und umgehend zu aktualisieren, um ihre Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit zu wahren.
Die Vereinbarung wird zwischen dem Partner und F5 geschlossen. F5 Networks, Inc., F5 Networks Ltd. und F5 Networks Singapore Pte Ltd. haben ihren jeweiligen Rechten und Pflichten in Bezug auf den Vertrieb ihrer Produkte und Dienste zugestimmt. Sämtliche in dieser Vereinbarung enthaltenen Verweise auf „F5“ gelten wie folgt als Bezugnahme auf die entsprechende F5-Einheit: (i) F5 Networks Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer (wie unten definiert) richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in Europa, Nahost oder Afrika („EMEA“) befindet; (ii) F5 Networks Singapore Pte Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in der Region Asien-Pazifik („APAC“) befindet; und (iii) F5 Networks, Inc., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in einer Region außerhalb der Regionen EMEA und APAC befindet. Ungeachtet des Vorhergehenden gilt „F5“ bis zum 1. Dezember 2017 als Verweis auf F5 Networks, Inc., und ab dem 1. Januar 2018 als Verweis auf F5 Networks Singapore Pte Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in Japan befindet.
- Definitionen. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Begriffe die unten angegebenen Bedeutungen.
- „Tochtergesellschaft(en) und verbundene(s) Unternehmen“ – Bedeutet in Bezug auf jede Partei jegliches Unternehmen, jegliche Gesellschaft, jegliche Partnerschaft oder jegliche andere Körperschaft, das bzw. die die unterstellte Einheit direkt oder indirekt beherrscht, direkt oder indirekt von dieser beherrscht wird oder unter gemeinsamer Beherrschung einer solchen Partei steht, wobei „Beherrschung“ insofern definiert ist, als dass die Partei mit mehr als 50 % an der Einheit oder an den Stimmrechten für diese Einheit beteiligt ist. Von diesem Punkt an wird ein Verweis auf „Partner“ in dieser Vereinbarung als Partner ausgelegt, ausgenommen an Stellen, an denen der Begriff „Tochtergesellschaft(en) und verbundene(s) Unternehmen“ ausdrücklich hinzugefügt oder ausgeschlossen wird, um Zweifeln vorzubeugen. F5 kann Produkte oder Support und Professional Services über seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen bereitstellen. Sofern nicht anderweitig schriftlich von den Parteien vereinbart, ist jede Partei für die Leistung und die Einhaltung der Bedingungen dieser Vereinbarung durch eine Tochtergesellschaft oder ein verbundenes Unternehmen verantwortlich.
- „Vertragsgebiet“ – Bedeutet im Einzelnen jedes Land, das im Rahmen des Partnerantrags vom Partner ausgewählt und von F5 genehmigt wurde und in dem der Partner gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung dazu berechtigt ist, seine Managed Services an Endnutzer zu vermarkten. Gemeinschaftlich werden solche Länder im Sinne dieser Vereinbarung als „Vertragsgebiete“ bezeichnet.
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- „Dokumentation“ – Bezeichnet veröffentlichte Betriebsanleitungen für Benutzer der Produkte, Produktspezifikationen, Beschreibungen zu Produktfunktionen und Produktmerkmalen sowie sonstige Informationen, die in Form von Produkthandbüchern und/oder in Software eingebetteten Benutzerinformationen von F5 bereitgestellt werden.
- „Endnutzer“ – Bezeichnet einen Kunden, der die Managed Services des Partners für die private oder geschäftliche Nutzung und nicht für die Übereignung oder den Weiterverkauf erworben hat.
- „Endnutzer-Lizenzvereinbarung“ oder „EULA“ – Bezeichnet die zum Erwerbszeitpunkt der Produkte aktuelle Lizenzvereinbarung, die mit den autorisierten Produkten geliefert, in diese integriert oder zum Download zur Verfügung gestellt wurde. Sie legt die Bedingungen dar, unter denen ein Endnutzer solche Produkte verwenden darf.
- „Autorisierter F5-Vertriebspartner“ – Bezeichnet einen Vertriebshändler, einen Value-Added-Reseller oder einen anderen Reseller, der von F5 dazu autorisiert wurde, die Produkte sowie die Support und Professional Services von F5 weiterzuverkaufen.
- „Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner“ – Bezeichnet die auf dem Portal F5 Partner Central veröffentlichten Dokumente, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das F5-Partnerprogramm oder seine Nachfolgeprogramme sowie Anforderungen, Richtlinien und Verfahren für Partner, die auf PC dargelegt sind (wie unten definiert). Die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner, einschließlich aller Aktualisierungen und Änderungen, werden in diesem Verweis berücksichtigt. F5 behält sich das Recht vor, das F5-Partnerprogramm und sonstige Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit und nach einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung des Partners zu ändern.
- „F5-Partnerprogramm“ – Bezeichnet die Qualifikationskriterien für den Weiterverkauf und Managed Services sowie die empfohlenen Mindestrabatte für den Partner, die sich nach der Partnerschaftsstufe und der Mehrwertverantwortung richten. Der Partner nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass die Mehrwertverantwortung des Partners und die Kosteneinsparungen, die eine solche Verantwortung für F5 mit sich bringt, die Grundlage für die empfohlenen Rabattstaffelungen bilden. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass die Rabatte des F5-Partnerprogramms für Einzelkäufe zwischen dem Partner und autorisierten Vertriebshändlern lediglich eine Empfehlung darstellen und nicht zur Festlegung eines Fest- oder Mindestpreises vorgesehen sind. Dem Partner und den autorisierten Vertriebshändlern steht es frei, die endgültige Preisgestaltung auszuhandeln.
- „F5 Partner Central“ oder „PC“ – Meint http://www.f5.com/partners oder jegliche andere Nachfolge-Website, wie von F5 angegeben. Partner sind dazu verpflichtet, PC regelmäßig auf Aktualisierungen oder Änderungen an den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und am F5-Partnerprogramm zu prüfen.
- „Managed Services“ – Bezeichnet die IT-Hosting-Dienste, die vom Partner angeboten werden, wobei der Partner den Endnutzern eine IT-Infrastruktur-as-a-Service auf Geräten, die sich vollständig im Besitz des Partners befinden, von diesem gemietet oder geleast werden, sowie eine vom Partner lizenzierte Software auf Gebührenbasis bereitstellt.
- „Mindestabnahmeverpflichtung“ – Bezeichnet die Mindestabnahmeverpflichtung, die sich gemäß F5-Partnerprogramm nach der Partnerebene des Partners richtet oder anderweitig schriftlich zwischen dem Partner und F5 vereinbart wurde.
- „Produkt“ – Bezeichnet die F5-Hardware, die vom Partner und/oder seinen Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen entweder von einem autorisierten F5-Vertriebspartner oder direkt von F5 erworben wurde, und/oder Software, die von F5 lizenziert wurde.
- „Support und Professional Services“ – Bezeichnet sämtliche Support und Professional Services, die im Rahmen dieser Vereinbarung von F5 bereitgestellt werden.
- „Software“ – Bezeichnet Software, die als Bestandteil der Produkte und/oder separat als Produkt bereitgestellt wird, und umfasst (i) die maschinenausführbare Objektcodeversion der vom Benutzer ladbaren Programme der Produkte; (ii) den in die Produkte eingebetteten Mikrocode (Firmware); (iii) alle zugehörigen Dokumentationen. „Software“ umfasst auch, ohne darauf beschränkt zu sein, veröffentlichte Mängelkorrekturen, Aktualisierungen, Upgrades, Erweiterungen und neue Versionen der Software, die dem Partner im Rahmen von Wartungsverträgen oder sonstigen Vereinbarungen bereitgestellt werden. Um Zweifeln vorzubeugen, gilt, dass alle von dieser Vereinbarung betroffenen Softwares, mit Ausnahme der Blade-Server-Software von F5 oder wie in der geltenden EULA (siehe Abschnitt 4) beschrieben, auf F5-Hardware geladen werden und zur alleinigen Verwendung mit dieser Hardware und niemals als eigenständiges Produkt vorgesehen sind.
- Geltungsbereich. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung ernennt F5 den Partner nach Genehmigung des von Ihnen im Namen des Partners eingereichten Partnerantrags durch F5 zu seinem nicht ausschließlichen Anbieter von Managed Services für seine Endnutzer im Vertragsgebiet. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 berechtigt diese Ernennung keine der Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen des Partners dazu, als Anbieter von Managed Services zu agieren. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass nichts in dieser Vereinbarung derart auszulegen ist, dass die Vermarktungs-, Distributions- oder Vertriebsaktivitäten von F5 oder seine Rechte zur direkten oder indirekten Vermarktung, Distribution oder zum Vertrieb oder zur Ernennung einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens zum Anbieter von Managed Services für F5 innerhalb des Vertragsgebiets oder anderswo in irgendeiner Weise beschränkt werden. Nichts in dieser Vereinbarung berechtigt den Partner gegenüber den anderen Partnern, Resellern, Vertriebshändlern oder Kunden von F5 zu einer vorrangigen Belieferung in Bezug auf die Managed Services, autorisierten Produkte oder autorisierten Support und Professional Services. Jegliche zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen, einschließlich Bedingungen in einer Bestellung oder Auftragsbestätigung, sind nicht wirksam, sofern von den Parteien nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Software, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt wird, lediglich lizenziert und nicht verkauft wird und dass jeglicher Verweis auf den „Verkauf“ einer Software im Rahmen dieser Vereinbarung als Verkauf einer Lizenz zur Nutzung dieser Software gemäß Abschnitt auszulegen ist.
- Bestellung und Lieferung.
- Über einen Vertriebspartner.
- Sofern nicht anderweitig schriftlich mit F5 vereinbart, erwirbt der Partner die Produkte gemäß dieser Vereinbarung und den Verkaufsbedingungen von und zwischen dem Partner und dem autorisierten F5-Vertriebspartner von einem autorisierten F5-Vertriebspartner. Der Partner übermittelt die Bestellungen an einen autorisierten F5-Vertriebspartner (eine entsprechende Liste wird auf Anfrage von F5 bereitgestellt) und sämtliche Bedingungen in Bezug auf Produktbestellung, Lieferung, Zahlung, Steuern und Gebühren entsprechen denen, die in der Vereinbarung des Partners mit einem solchen autorisierten F5-Vertriebspartner dargelegt sind. Zur Klarstellung: Der Partner muss jedes Produkt erwerben, das vom Partner oder einer Tochtergesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen des Partners genutzt oder vertrieben oder einer Tochtergesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen oder einem Endnutzer anderweitig zur Verfügung gestellt wird, sofern im Rahmen dieser Vereinbarung nicht anderweitig beschrieben.
- Steuern. Gleichwie zwischen Partner und F5 wird der Partner auch in diesem Fall für die Zahlung sämtlicher anwendbaren Umsatz-, Gebrauchs-, Mehrwert- und sonstigen ähnlichen Steuern sowie aller Strafen und Zinsen im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte durch den Partner verantwortlich sein. Für Produkte, die von einem Ursprungsort innerhalb der USA an einen vom Partner angegebenen Bestimmungsort innerhalb der USA versandt werden, fallen unter Umständen Umsatz- und Gebrauchssteuern an, sofern der Partner oder der zuständige Vertriebshändler F5 nicht die entsprechende Dokumentation bezüglich einer Umsatz- und Gebrauchssteuerfreiheit für Weiterverkäufe vorlegt. Wenn keine Steuerbefreiung dokumentiert ist, trägt der Partner die Verantwortung für alle diese Steuern sowie ihre Bezahlung. Wenn gemäß geltendem Recht eine Quellensteuer erforderlich ist, zahlt der Partner eine solche Quellensteuer an die zuständigen Behörden und legt F5 die entsprechende Dokumentation vor, die belegt, dass eine solche Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde überwiesen wurde. Der Partner ist dazu verpflichtet, zeitnah jegliche Steuerformulare oder Unterlagen von F5 anzufordern, die notwendig sind, um die Höhe jeglicher Quellensteuern gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu reduzieren oder die Steuer gänzlich abzuschaffen.
- Direktbezug. Sollte F5 den Partner dazu berechtigen, die Produkte direkt von F5 zu beziehen, so gelten die nachstehenden Bestimmungen und finden nur dann Anwendung, wenn ein Auftrag direkt von F5 und nicht von einem autorisierten F5-Vertriebspartner bearbeitet wird. Zur Klarstellung: Der Partner muss jedes Produkt erwerben, das vom Partner oder einer Tochtergesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen des Partners genutzt oder vertrieben oder einer Tochtergesellschaft bzw. einem verbundenen Unternehmen oder einem Endnutzer anderweitig zur Verfügung gestellt wird, sofern im Rahmen dieser Vereinbarung nicht anderweitig beschrieben.
- Preise und Preisänderungen. Der Partner ist dazu berechtigt, Produkte und Dienste von F5 zu Preisen und Rabatten zu erwerben, die in der seinerzeit aktuellen F5-Preisliste für die Erwerbsregion und jegliche Mindestrabatte, die in einem Anhang zu dieser Vereinbarung dargelegt sind, definiert sind. F5 steht es frei, die Preislisten zu jeder Zeit und ohne vorherige Benachrichtigung des Partners zu ändern. Sollte F5 seine Listenpreise erhöhen, gilt für sämtliche Produkte, die am oder nach dem Tag des Inkrafttretens einer solchen Erhöhung versendet werden, der neue höhere Preis. Hiervon ausgenommen sind alle akzeptierten Bestellungen des Partners, die vor Benachrichtigung über die Preiserhöhung aufgegeben wurden. Für sie gelten die Preise, die zum Zeitpunkt des Bestelleingangs aktuell waren. F5 schützt den Partner für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen vor Preiserhöhungen für ausstehende Angebote, sofern der Partner solche Angebote (einschließlich einer Kopie des Angebots) innerhalb von 10 Tagen nach Inkrafttreten des neuen Preises meldet.
- Bestellungen, Rechnungsstellung und Zahlung. Der Partner kann Produkte oder Dienste im Rahmen dieser Vereinbarung erwerben, indem er eine Bestellung an F5 übermittelt. F5 hat 15 Tage Zeit, um eine solche Bestellung zu akzeptieren oder abzulehnen. F5 stellt Produkte oder Dienste im Rahmen dieser Vereinbarung nach Maßgabe von Bestellungen bereit, die von F5 akzeptiert werden. Die Rechnungsstellung durch F5 erfolgt mit dem Versand der Produkte. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum erfolgen und sämtliche Zahlungen werden in US-Dollar entrichtet. F5 kann Zahlungen in beliebiger Höhe annehmen, unbeschadet seines Rechts, den Differenzbetrag des geschuldeten Betrags einzufordern oder jegliche anderen Rechte oder Rechtsmittel geltend zu machen. Vermerke oder Erklärungen auf einem Scheck oder einer Zahlung oder in einem Brief, der einem Scheck oder einer Zahlung beigefügt ist, oder anderswo werden nicht als vergleichsweise Erfüllung oder Schlichtungsabkommen ausgelegt. Wenn der Partner bei Fälligkeit keine Zahlung leistet und die Zahlung auch innerhalb von 30 Tagen nicht nachholt, kann F5 bis zum Eingang der verspäteten Zahlung weitere Sendungen zurückhalten und verlangen, dass nachfolgende Bestellungen per Vorkasse oder per Nachnahme bezahlt werden. Darüber hinaus können für überfällige Zahlungen Zinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zugelassenen Höchstmaßes anfallen, je nachdem, welcher Betrag geringer ist. Wenn F5 dazu gezwungen ist, zur Einforderung der überfälligen Zahlung ein Inkassobüro oder einen Anwalt zu beauftragen, sind sämtliche Inkassokosten, einschließlich Anwaltskosten, vom Partner zu tragen.
- Steuern. Zusätzlich zum Kaufpreis wird der Partner für die Zahlung sämtlicher anwendbaren Umsatz-, Gebrauchs-, Mehrwert- und sonstigen ähnlichen Steuern sowie aller Strafen und Zinsen im Zusammenhang mit dem Kauf der Produkte durch den Partner verantwortlich sein. Für Produkte, die von einem Ursprungsort innerhalb der USA an einen vom Partner angegebenen Bestimmungsort innerhalb der USA versandt werden, fallen unter Umständen Umsatz- und Gebrauchssteuern an, sofern der Partner oder der zuständige Vertriebshändler F5 nicht die entsprechende Dokumentation bezüglich einer Umsatz- und Gebrauchssteuerfreiheit für Weiterverkäufe vorlegt. Wenn keine Steuerbefreiung dokumentiert ist, trägt der Partner die Verantwortung für alle diese Steuern sowie ihre Bezahlung. Wenn gemäß geltendem Recht eine Quellensteuer erforderlich ist, zahlt der Partner eine solche Quellensteuer an die zuständigen Behörden und legt F5 die entsprechende Dokumentation vor, die belegt, dass eine solche Quellensteuer an die zuständige Steuerbehörde überwiesen wurde. Der Partner ist dazu verpflichtet, zeitnah jegliche Steuerformulare oder Unterlagen von F5 anzufordern, die notwendig sind, um die Höhe jeglicher Quellensteuern gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung zu reduzieren oder die Steuer gänzlich abzuschaffen.
- Versand und Lieferung. F5 versendet alle Produkte FCA Produktionsstätte von F5 (Incoterms 2010). F5 wird die Sendung nicht versichern, sofern nicht ausdrücklich vom Partner angefordert. Der Partner trägt sämtliche Versand- und Bearbeitungskosten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Zuschläge für die Frachtversicherung, Inspektionsgebühren, Gutachten, Einfuhrabgaben, Mehrwert- und ähnliche Steuern sowie alle anderen Kosten, die beim Transport der Produkte zum Bestimmungsort anfallen. F5 geht bezüglich solcher Kosten in Vorleistung und schlägt sie auf den ursprünglichen Rechnungsbetrag auf. Hiervon ausgenommen sind Einfuhrabgaben und Steuern, die direkt vom Partner entrichtet werden. Das Eigentum und das Risiko für Verlust oder Schäden an sämtlichen von F5 erworbenen Produkten gehen mit der Übergabe an den ersten Frachtführer auf den Partner über. Der Partner trägt die Verantwortung für sämtliche Ansprüche gegen den Frachtführer, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Versand ergeben.
- Lizenzerteilung.
- Nutzungslizenz.
- Wenn der Partner Produkte von F5 gemäß den Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung erworben hat, erteilt F5 dem Partner eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, unbefristete Lizenz zur Nutzung der Software, für die der Partner die erforderlichen Lizenzgebühren entrichtet hat, im Objektcodeformat für die Bereitstellung von Managed Services. Das Nutzungsrecht beschränkt sich dabei ausschließlich auf den Partner. Der Partner kann Endnutzern das Recht zur Nutzung und zum Zugriff auf die Software einräumen, soweit dies für den Erhalt der Managed Services des Partners erforderlich ist und vorausgesetzt, dass der Partner vom Endnutzer verlangt, die Bedingungen dieser Lizenz einzuhalten. Der Partner ist für die Einhaltung der Bedingungen dieser Lizenz durch seine Endnutzer verantwortlich.
- Wenn ein Endnutzer von F5 oder einem autorisierten F5-Vertriebspartner F5-Hardware erworben und/oder Software lizenziert hat und einen Partner bezüglich Managed Services für solche F5-Hardware oder Software engagiert, erteilt F5 dem Partner hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, widerrufbare Lizenz für die Installation, den Betrieb und die Nutzung der Software zur Bereitstellung von Managed Services für solche Endnutzer in den Rechenzentren des Partners oder am vorgesehenen Standort des Endnutzers. Der Partner kann die Software ohne zusätzliche Kosten seitens F5 gemeinsam mit mehreren Endnutzern nutzen. Das Vorstehende ist ungeachtet jeglicher widersprüchlichen Bestimmungen in der EULA, die etwas anderes vorsehen, zulässig.
- Sofern hierin keine anderslautenden Angaben gemacht werden, werden keine Rechte an oder Lizenzen für jegliche Marken, Patente, Urheberrechte oder anderen Rechte des geistigen Eigentums von F5 gewährt, und F5 behält sich alle Rechte vor, die nicht ausdrücklich durch diese Lizenzvereinbarung erteilt werden. Die Software enthält bestimmte Software von Drittanbietern, die unter Lizenz der jeweiligen Inhaber genutzt wird. Die Fremdsoftware ist in den Softwareversionshinweisen für die Softwareversion angegeben, die unter http://askf5.com eingesehen werden können. Der F5 im Rahmen dieser Vereinbarung gewährte Schutz gilt auch für die Lieferanten dieser Fremdsoftware. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass er nicht auf den Quelltext zugreifen muss, um seinen Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen oder die Interoperabilität der Produkte von F5 anderweitig zu begünstigen.
- Die Nutzung der Software durch den Partner ist auf die Nutzung in Verbindung mit der von F5 gelieferten Hardwareplattform, auf der die Software ausgeführt werden soll, beschränkt, sofern in einer geltenden EULA nicht anderweitig beschrieben. Mit Zahlung aller Wartungs- und Supportgebühren wird dem Partner eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz für aktualisierte Versionen der betreffenden Software erteilt, mit denen Mängel behoben oder gänzlich neue Versionen bereitgestellt werden. Diese werden den Kunden von F5, die für den betreffenden Zeitraum einen gültigen Wartungsvertrag vorweisen, in der Regel ohne zusätzliche Kosten zur Verfügung gestellt. Das vorstehende Recht umfasst keinerlei Optionen, Upgrades oder künftige Softwares, die F5 oder Drittanbieter als separates Produkt abrechnen. Ausgenommen ist außerdem der Fall, in dem die installierte Hardwareplattform des Partners keine weiteren Upgrades zulässt, wie entweder (i) in den zutreffenden F5-Softwareversionshinweisen beschrieben, die mit jeder neuen Version bereitgestellt werden und außerdem über den Dienst AskF5 einsehbar sind, oder (ii) wie in einer dem Partner von F5 übermittelten schriftlichen End-of-Life-Ankündigung dargelegt. F5 ist nicht dazu verpflichtet, zur Absicherung der Kompatibilität mit neuen Softwareversionen Hardware-Upgrades zur Verfügung zu stellen oder sicherzustellen, dass neue Softwareversionen seiner Produkte mit veralteten Hardwareplattformen kompatibel sind.
- Einschränkungen und Eigentum. Dem Partner und Tochtergesellschaften bzw. verbundenen Unternehmen ist es untersagt, die Software zu kopieren (außer zum Zwecke der Erstellung einer Sicherungskopie der Software), zurückzuentwickeln bzw. zu rekonstruieren, zu disassemblieren oder zu dekompilieren oder jegliche Software oder jegliche zugehörige Dokumentation an einen Dritten zu verkaufen, zu unterlizenzieren, zu vermieten oder zu übereignen (sofern im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausdrücklich vorgesehen). Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass die Software, einschließlich aller zugehörigen Rechte, im Eigentum von F5 oder seinen Drittlizenzgebern steht.
- Weitere Lizenzbedingungen. Jegliche Software, die dem Partner im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellt wird, unterliegt auch den Bedingungen der Endnutzer-Lizenzvereinbarung (EULA), die im Lieferumfang der Produkte enthalten ist. Sollten die Bedingungen der EULA und die Bedingungen dieser Vereinbarung einander maßgeblich widersprechen, haben die Bedingungen dieser Vereinbarung Vorrang.
- Pflichten von Managed-Service-Providern.
- Programmverwaltung. Der Partner hat alle administrativen Anforderungen des F5-Partnerprogramms zu erfüllen. Zusätzlich nimmt der Partner zur Kenntnis, dass Programmspezifikationen über PC kommuniziert werden können, und stellt sicher, dass er über ausreichend Personal verfügt, um PC überwachen und das F5-Partnerprogramm verwalten zu können.
- Marketingaktivitäten. Der Partner wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die autorisierten Produkte und die autorisierten Support und Professional Services innerhalb des Vertragsgebiets gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung auf Kosten des Partners aktiv zu vermarkten und anzuwerben. Der Partner stellt geeignete finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Pflege von Einrichtungen und Personal, um die Managed Services gemäß den Pflichten des Partners im Rahmen dieser Vereinbarung adäquat vermarkten und zeitnah, sorgfältig und professionell anwerben zu können.
- Softwarelizenzbedingungen. Der Partner wird sich nach besten Kräften bemühen, F5 umgehend über jegliche Verstöße gegen die in Abschnitt 4 dargelegten Softwarelizenzbedingungen zu informieren.
- Demonstrationsprodukte. Der Partner ist unter Umständen dazu berechtigt, Produkte zu Demonstrationszwecken mit einem Rabatt gegenüber den Standardpreisen von F5 für solche Produkte („Demonstrationsprodukte“) gemäß den (g) Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner zu erwerben. Außer in den hier aufgeführten Fällen ist es dem Partner untersagt, die Demonstrationsprodukte an einen Dritten zu verkaufen, zu vermieten, zu vertreiben oder zu übereignen. Der Partner darf Demonstrationsprodukte ausschließlich für Kundendemonstrationen und interne Schulungen nutzen. Der Partner ist vorbehaltlich der Bedingungen eines solchen Programms unter Umständen auch dazu berechtigt, am F5-Bewertungsprogramm „StrongBox“ teilzunehmen. StrongBox-Einheiten und zugehörige Softwarebewertungsschlüssel dürfen nicht an Dritte weiterverkauft werden.
- Aufzeichnungen und vierteljährlicher Businessplan. Der Partner ist dazu verpflichtet, genaue Aufzeichnungen zu sämtlichen Verkäufen von Produkten und Support und Professional Services zu führen, einschließlich der Namen und Adressen der Endnutzer, des Datums, an dem das Produkt oder der Dienst ursprünglich verkauft wurde, und jeglicher Bestellungen oder Vereinbarungen, die solche Verkäufe belegen. Der Partner bewahrt diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Jahren ab Kündigungszeitpunkt dieser Vereinbarung auf. Nach Aufforderung von F5 nimmt der Partner außerdem an regelmäßigen Geschäftsprüfungen mit F5 teil und kommt jeglichen anwendbaren Anforderungen des Partnerplans nach, wie zwischen F5 und Partner vereinbart. Wenn es der Partner versäumt, einem anwendbaren Partnerplan im Wesentlichen nachzukommen, kann F5 diese Vereinbarung aus Gründen gemäß Abschnitt 11.3 aufheben.
- Opt-out-Klausel. Soweit der Partner Kundendaten zur Anwerbung oder zum Vertrieb von Produkten oder Support und Professional Services gemäß dieser Vereinbarung nutzt, stellt der Partner Folgendes bereit: (i) eine Abmelde- oder Opt-out-Möglichkeit auf jedem Marketingartikel, der ungeachtet der Form an den Kunden verschickt wird, und (ii) sonstige geeignete Angaben zur Beschaffenheit der Abwerbung, zu Opt-out-Verfahren und sonstigen Mitteilungen, wie gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich wird der Partner allen geltenden Richtlinien, Gesetzen, Satzungen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen, die sich auf die Vertraulichkeit, die Nutzung und den Schutz von Kundendaten und verwandten Rechten beziehen. Sofern und soweit durch zwingende Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts vorgeschrieben, ist der Partner dazu verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung eines Kunden zur Nutzung seiner Daten gemäß und für die Zwecke dieser Vereinbarung einzuholen und zu dokumentieren.
- Marketingmaterialien. Der Partner ist dazu verpflichtet, den Richtlinien und Einschränkungen von F5 bezüglich Branding, Marketing und Markennutzung nachzukommen. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist es dem Partner untersagt, jegliche anderen Zusicherungen oder Aussagen zu den Managed Services zu treffen, als die, die in den von F5 bereitgestellten Vertriebs- und Marketingdokumenten und Werbematerialien enthalten sind. Der Partner nutzt ausschließlich von F5 bereitgestellte Marketingmaterialien oder Materialien, die zuvor von F5 genehmigt wurden. Nach Aufforderung von F5 wird der Partner den Einsatz sämtlicher Marketingunterlagen oder Werbematerialien einstellen, die von F5 nicht mehr länger zugelassen sind. Der Partner wird den Kunden die Produkte und Support und Professional Services auf sachkundige und professionelle Weise vorstellen und davon absehen, jegliche Produkte oder Dienste auf eine Weise darzustellen, die falsch oder irreführend ist oder den Ruf oder Firmenwert von F5 schädigt.
- Support. Wenn der Partner an einem Supportprogramm teilnimmt, muss der Partner den geltenden Qualifikations- und Service-Level-Anforderungen nachkommen, wie im Supportprogramm oder in der betreffenden Supportvereinbarung zwischen F5 und Partner festgelegt.
- Mindestabnahmeverpflichtung. Der Partner muss der geltenden Mindestabnahmeverpflichtung nachkommen, um seine Partnerebene zu halten.
- Genehmigungen. Der Partner ist dazu verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, Zustimmungen, Berechtigungen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen oder Bewilligungen Dritter, die der Partner benötigt, um die Produkte und Support und Professional Services zu vermarkten, zu vertreiben und wie zutreffend zu unterstützen, auf eigene Kosten zu beziehen und aktuell zu halten. Der Partner wird allen geltenden Gesetzen, Satzungen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften nachkommen, die für die Aktivitäten des Partners in Verbindung mit dieser Vereinbarung gelten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf relevante Datenschutz- und Anti-Pirateriegesetze.
- Partnerkonferenz. Auf Einladung von F5 ist der Partner dazu verpflichtet, geeignetes Personal auf eigene Kosten zur jährlichen Partnerkonferenz von F5 zu entsenden.
- Evaluationsprodukte. Gelegentlich stellt F5 nach eigenem Ermessen bestimmte Produkte zur Evaluation durch den Partner zur Verfügung. Solche Bewertungen unterliegen den Bedingungen dieses Abschnitts.
- Wenn der Partner gerne ein Produkt von F5 mitsamt zugehörigen Handbüchern und Dokumentationen (kollektiv als „Evaluationsprodukt“ bezeichnet) erhalten würde, um ein solches Evaluationsprodukt hinsichtlich des Erwerbs durch den Partner für den Eigenbedarf oder hinsichtlich des Weiterkaufs als separates Produkt oder als integraler Bestandteil des eigenen Produkts zu testen und zu bewerten, und F5 einer solchen Bewertung zustimmt, werden die Parteien einen Evaluationsplan in der von F5 geforderten Form umsetzen. F5 erklärt sich dazu bereit, dem Partner das Produkt vorbehaltlich der Bedingungen dieses Abschnitts zu Evaluationszwecken zu leihen.
- Der „Evaluationszeitraum“ beginnt am Datum des Inkrafttretens und endet am Ablaufdatum. Beide Daten sind im betreffenden Evaluationsplan angegeben. Der Evaluationszeitraum kann nach alleinigem Ermessen von F5 nach schriftlicher Genehmigung seitens F5 verlängert werden. Ein Produkt wird erst dann versendet oder ausgeliehen, sobald ein Evaluationsplan von beiden Parteien vollständig ausgehandelt wurde.
- Das Eigentum und die Schutzrechte am Evaluationsprodukt verbleiben zu jeder Zeit bei F5. Der Partner wird keine Eigentumsanteile am Evaluationsprodukt vertreten oder geltend machen und für F5 lediglich als Verwahrer des Evaluationsprodukts agieren. Auf Anfrage von F5 wird der Partner jegliche Dokumente ausfertigen, die notwendig sind, um das Eigentumsinteresse von F5 am Evaluationsprodukt sicherzustellen. Der Partner hält das Evaluationsprodukt frei von Pfändungen, Beschlagnahmen und sonstigen Belastungen. Der Partner willigt ein, dass F5 das Eigentumskennzeichen von F5 zu jeder Zeit während des Evaluationszeitraums auf dem Evaluationsprodukt anbringen darf und dass der Partner ein solches Kennzeichen nicht entfernen wird. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist es dem Partner untersagt, die zum Evaluationsprodukt gehörigen schriftlichen Materialien zu kopieren oder zu übersetzen.
- Die Parteien stimmen ausdrücklich zu, dass die Ergebnisse der Evaluation des Produkts durch den Partner ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 nicht an Dritte weitergegeben werden.
- F5 erteilt dem Partner für die Laufzeit des Evaluationszeitraums eine nicht übertragbare, nicht ausschließliche Lizenz zur Nutzung jeglicher zum Evaluationsprodukt gehörigen Software, und zwar ausschließlich für die in diesem Abschnitt genannten Zwecke. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist es dem Partner untersagt, eine solche Software oder jegliche damit verbundene Dokumentation zu kopieren, zu modifizieren, zu dekompilieren, zurückzuentwickeln bzw. zu rekonstruieren oder an jegliche Dritte zu verkaufen, zu lizenzieren, zu vermieten oder zu übereignen.
- Dem Partner ist es untersagt, das Evaluationsprodukt zu vermieten, unterzuvermieten, abzutreten oder anderweitig zu übereignen oder zu entsorgen. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist es dem Partner außerdem untersagt, das Produkt von seinem im Evaluationsplan genannten Bestimmungsort zu entfernen, zu verschieben oder zu verlagern.
- Das Evaluationsprodukt wird „IN DER VORLIEGENDEN FORM“ und möglicherweise mit Fehlern zur Verfügung gestellt. F5 LEHNT SÄMTLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN UND GARANTIEN, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER ANDERWEITIG, IM ZUSAMMENHANG MIT DEM UNTER DIESER VEREINBARUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN EVALUATIONSPRODUKT AB, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, DIE GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DRITTER. DER GEBRAUCH DES EVALUATIONSPRODUKTS DURCH DEN PARTNER ERFOLGT AUF EIGENES RISIKO. F5 HAFTET GEGENÜBER DEM PARTNER NICHT FÜR JEGLICHE DIREKTEN ODER INDIREKTEN SCHÄDEN, DIE SICH AUS DER VERWENDUNG DES PRODUKTS ERGEBEN. F5 HAFTET WEDER FÜR ENTGANGENE GEWINNE, NUTZUNGSAUSFÄLLE, DATENVERLUSTE UND BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN NOCH FÜR JEGLICHE STRAFRECHTLICHEN, BEILÄUFIGEN, SPEZIELLEN ODER SPÄTER AUFTRETENDEN SCHÄDEN JEDWEDER ART, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
- Der Partner nimmt zur Kenntnis und erkennt an, dass von dieser Vereinbarung oder durch Leihgabe des Evaluationsprodukts von F5 mit Ausnahme der in diesem Abschnitt 6 explizit gestatteten Nutzung(en) keinerlei Lizenz, ob ausdrücklich oder durch Rechtsverwirkung, Veranlassung oder anderweitig impliziert, für jegliche Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen Rechte des geistigen Eigentums von F5 erteilt wird. Wenn der Partner das Evaluationsprodukt von F5 hinsichtlich seiner Eingliederung in das Produkt des Partners bewertet, bleibt allein der Partner für die Auslegung, den Vertrieb und die Funktionalität seines Produkts verantwortlich, einschließlich jeglicher Haftung, die sich aus Produktverstößen oder Produktgewährleistungen ergibt.
- Jede Evaluation endet spätestens am im Evaluierungsplan genannten Ablaufdatum. Nach Ende der Evaluation oder auf Anfrage von F5 wird der Partner das Evaluationsprodukt umgehend an F5 zurücksenden, und zwar per entsprechend sicherem Kurierdienst mit aktiver Sendungsverfolgung (z. B. Federal Express) oder wie anderweitig von F5 gefordert. Mit Ausnahme von normalem Verschleiß muss das Produkt sich im gleichen Zustand wie bei Lieferung an den Partner befinden. Nach Ablauf des Evaluationszeitraums oder falls von der offenlegenden Partei bereits früher gefordert, wird die empfangende Partei umgehend sämtliche zuvor empfangenen vertraulichen Informationen mitsamt allen erstellten Kopien zurückgeben oder vernichten und deren Vernichtung nachweisen.
Alle im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Evaluationsprodukte werden auf Anfrage von F5 umgehend an F5 zurückgegeben.
- Der Partner stimmt zu, dem im Evaluationsplan benannten F5-Vertreter umgehend jegliche Probleme zu melden, die sich aus der Verwendung des Produkts ergeben. Der Partner nimmt zur Kenntnis, dass F5 gemäß den Supportrichtlinien für Evaluationsprodukte einen standardmäßigen Wartungssupport für das Evaluationsprodukt bereitstellen wird.
- Jeglicher Erwerb des Evaluationsprodukts durch den Partner unterliegt den Bedingungen der für das Produkt geltenden Endnutzer-Lizenzvereinbarung sowie den übrigen Bedingungen dieser Vereinbarung. F5 kann dem Partner jegliche beschädigten Produkte oder Komponenten zum Produktlistenpreis in Rechnung stellen, soweit die Schäden an solchen Produkten oder Komponenten auf Handlungen des Partners oder seiner Vertreter zurückzuführen sind.
- Wenn der Partner das Produkt oder eine enthaltene Software von oder für eine Einheit oder Behörde der US-amerikanischen Regierung nutzt, findet diese Bestimmung Anwendung. Das Produkt und jegliche zugehörige Dokumentation sind als „kommerzielle Computersoftware“ und „kommerzielle Computersoftwaredokumentation“ zu klassifizieren, da diese Begriffe in der Federal Acquisition Regulation („FAR“) und ihren Anhängen definiert sind. F5 weist darauf hin, dass das Produkt gänzlich auf private Kosten entwickelt wurde und dass kein Teil des Produkts ursprünglich zur Erfüllung eines Regierungsauftrags hergestellt wurde. Gemäß FAR 12.212 und DoD FAR Supp. 227.7202-1 bis 227.7202-4 und ungeachtet anderer gegenteiliger FAR-Klauseln oder anderer gegenteiliger Vertragsklauseln in einer Vereinbarung, in die diese Vereinbarung eingegliedert werden kann, verpflichtet der Partner sich dazu, die Software und jegliche Softwaredokumentation zu erwerben und gegebenenfalls einem staatlichen Endnutzer zur Verfügung zu stellen, und zwar ausschließlich mit den in dieser Vereinbarung dargelegten Rechten. Mit Verwendung der Software, der Softwaredokumentation oder beidem erkennt der Partner die Rechte von F5 und seiner Lizenzgeber am Produkt an.
- Produktionsfremde Produkte.
- Gelegentlich kann der Partner vereinbaren, bestimmte Produkte von F5 gegenüber den Standardlistenpreisen von F5 zu einem ermäßigten Preis zu erwerben, sofern der Partner zustimmt, dass er diese Produkte wie nachstehend dargelegt ausschließlich in einer produktionsfremden Umgebung nutzen wird. Jedes dieser Produkte wird als „produktionsfremdes Produkt“ betrachtet. Der Rabatt gilt ausschließlich für die Hardware und das mitgelieferte Betriebssystem (für zusätzliche Softwaremodule sowie Support und Professional Services wird kein Rabatt gewährt). Jegliche zum produktionsfremden Produkt gehörige Software wird lizenziert und nicht verkauft. Ferner unterliegt sie den Bedingungen dieser Vereinbarung und ihrer standardmäßigen Endnutzer-Lizenzvereinbarung. Um sich für die ermäßigten Preise für produktionsfremde Produkte zu qualifizieren, muss jede Bestellung für ein produktionsfremdes Produkt dem schriftlichen Angebot von F5 für ein produktionsfremdes Produkt entsprechen und auf dieses verweisen oder einen Vermerk enthalten, der im Wesentlichen wie folgt lautet: „Diese Bestellung bezieht sich auf den Erwerb produktionsfremder Waren und der Unterzeichner nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass jegliche in diesem Zusammenhang bestellten Waren oder Dienste den Bestimmungen und Bedingungen der Rahmenvereinbarung mit F5 unterliegen, die zuvor vom Partner unterzeichnet wurde.“
- Der Partner darf ein produktionsfremdes Produkt zum Testen und Bewerten seines Internetsystems, jedoch nicht zur Verwaltung des Datenverkehrs im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs verwenden. Der Partner darf keine Einnahmen aus einem Internetsystem erzielen, während dieses unter Verwendung eines produktionsfremden Produkts betrieben wird. F5 kann zu angemessenen Zeiten und nach angemessener Benachrichtigung und vorbehaltlich der Vertraulichkeits- und Sicherheitsanforderungen des Partners die Verwendung eines produktionsfremden Produkts durch den Partner prüfen, um sicherzustellen, dass die Bedingungen dieser Vereinbarung eingehalten werden. Sollte im Rahmen einer solchen Prüfung festgestellt werden, dass der Partner das produktionsfremde Produkt als Produktionseinheit verwendet hat, ist der Partner dafür verantwortlich, im Hinblick auf ein solches produktionsfremdes Produkt die entsprechenden Umstellungsgebühren an F5 zu entrichten, wie nachstehend in Unterabschnitt (d) dargelegt.
- Dem Partner ist es untersagt, das produktionsfremde Produkt weiterzuverkaufen, zu übereignen, zu vermieten oder anderweitig weiterzugeben. Sollte der Partner gegen Vorstehendes verstoßen, hat er umgehend den Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis des produktionsfremden Produkts und dem nun aktuellen Listenpreis eines gleichwertigen Produktionsprodukts an F5 zu entrichten.
- Der Partner kann ein produktionsfremdes Produkt auf ein Produktionssystem umstellen lassen, indem er bei F5 oder dem autorisierten F5-Vertriebspartner, der ihm das Produkt verkauft hat, eine weitere Bestellung aufgibt, die dem Differenzbetrag zwischen dem Kaufpreis für das produktionsfremde Produkt und dem nun aktuellen Listenpreis, abzüglich anwendbarer Abzüge oder vereinbarter Rabatte, entspricht. Die Genehmigung einer solchen Umstellung wird nicht verweigert, solange der Partner (a) keine Maßnahmen ergriffen hat, die die Produktgewährleistung von F5 gemäß den Bedingungen oder den Supportrichtlinien von F5 für ungültig erklären würden, und (b) die Versionssupportrichtlinien von F5 einhält. Wenn für das Produkt kein gültiger Wartungsvertrag vorliegt, ist der Partner dazu verpflichtet, rückwirkend die Gebühren für die datierte Wartung sowie die standardmäßige Nachhol- und Serviceablaufgebühr von F5 zu entrichten, um den Wartungszustand des Produkts auf den neuesten Stand zu bringen.
- Wartungsdienste (sofern von F5 bereitgestellt).
- Sofern der Partner keine Wartungs- und Supportdienste über einen Dritten in Anspruch nimmt, werden dem Partner die Wartungsdienste gemäß den Bedingungen der Supportrichtlinien von F5 (einschließlich anfallender Gebühren) ab dem Datum, an dem der Support erbracht wird, bereitgestellt. Die Supportrichtlinien von F5 sind unter http://www.f5.com/about/guidelines-policies/ (die „Wartungsdienste“) einsehbar.
- Gebühren. Der Kaufpreis für die Wartungsdienste entspricht dem, der in der seinerzeit aktuellen Standardpreisliste von F5 angegeben ist oder anderweitig zwischen dem Partner und einem autorisierten F5-Vertriebspartner gemäß Abschnitt 3 vereinbart wurde. Alle anderen Support und Professional Services werden zu den in der geltenden Leistungsbeschreibung angegebenen Preisen angeboten.
- Beschränkte Gewährleistung.
- Software. F5 garantiert, dass für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum des Versands: (i) die Medien, auf denen die Software hinterlegt ist, bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und (ii) die Software im Wesentlichen ihren veröffentlichten Spezifikationen entspricht. Abgesehen davon wird die Software „IN DER VORLIEGENDEN FORM“ zur Verfügung gestellt. F5 garantiert unter keinen Umständen, dass die Software fehlerfrei ist, dass die Software mit anderer als der von F5 bereitgestellten oder in der Dokumentation angegebenen Software oder Hardware kompatibel ist oder dass die Software den spezifischen Anforderungen des Partners gerecht wird.
- Hardware. F5 garantiert, dass die Hardwarekomponente eines jeden Produkts bei normalem Gebrauch für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum des Versands durch F5 frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
- Support und Professional Services. F5 garantiert, dass jegliche unter dieser Vereinbarung bereitstellten Support und Professional Services von qualifiziertem Personal in kompetenter, fachlicher und professioneller Weise und in Übereinstimmung mit den allgemein anerkannten Industriestandards verrichtet werden.
- Rechtsmittel. Das ausschließliche Rechtsmittel des Partners unter diesen beschränkten Gewährleistungen und jeglichen anderen von F5 gewährten Garantien besteht darin, dass F5 jegliches Produkt oder jegliche Komponente, das bzw. die während des Gewährleistungszeitraums ausfällt, ohne Kosten für den Partner nach alleinigem Ermessen repariert oder ersetzt. Für an F5 retournierte Produkte muss im Vorfeld eine Rückgabeberechtigungsnummer (RMA-Nummer) von F5 ausgestellt werden. Diese muss außen an der Verpackung vermerkt sein. Die Sendung muss im Voraus bezahlt werden und zur Gewährleistung eines sicheren Versands entsprechend verpackt sein. Die Ausstellung einer RMA-Nummer erfolgt nach alleinigem Ermessen von F5 und unterliegt den Bedingungen dieser Gewährleistung. Die Wareneingangsabteilung von F5 nimmt ausschließlich Sendungen an, die an der Außenseite der Versandverpackung und/oder in den Lieferscheinen und Versandpapieren mit einer gültigen RMA-Nummer gekennzeichnet sind. Alle anderen Sendungen werden abgelehnt. Der reparierte oder ersetzte Artikel wird spätestens sieben (7) Tage nach Empfang durch F5 auf Kosten von F5 an den Partner versandt. Für Partner, die durch den Erwerb des entsprechenden Wartungsvertrags Anspruch auf RMA-Expressdienste haben, wird gemäß den Bedingungen der Supportrichtlinien von F5 bereits am ersten Werktag nach Bestätigung des Schadens am ursprünglichen Produkt oder an der ursprünglichen Komponente ein Ersatzprodukt oder eine Ersatzkomponente ausgeliefert. F5 kann dem Partner jegliche defekten Produkte oder Komponenten in Rechnung stellen, (a) soweit die Schäden an solchen Produkten oder Komponenten auf Handlungen des Partners oder seiner Vertreter zurückzuführen sind (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Kategorien, die im nachstehenden Absatz „Einschränkungen“ dargelegt sind), oder (b) soweit solche Produkte und Komponenten nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Versand der Ersatzeinheit(en) retourniert werden. Bei Empfang geht das Eigentum an jeglichen retournierten Produkten oder Komponenten an F5 über. F5 ersetzt defekte Softwaremedien oder Dokumentationen oder unternimmt nach eigenem Ermessen angemessene Anstrengungen, um die Software derart zu modifizieren, dass wesentliche Nichtübereinstimmungen mit den Spezifikationen korrigiert werden. Das Rechtsmittel des Partners für eine Verletzung der Gewährleistung für Professional Services besteht darin, dass F5 jegliche nicht konformen Professional Services erneut durchführt, sofern der Partner F5 innerhalb von 30 Tagen nach Verrichtung solcher Professional Services über die betreffenden Nichtkonformitäten informiert.
- Einschränkungen. Die vorstehenden beschränkten Gewährleistungen erstrecken sich ausschließlich auf den ursprünglichen Partner und gelten nicht, wenn ein Produkt (a) geändert wurde, ausgenommen durch F5 oder seine Vertreter, (b) nicht gemäß den Anweisungen von F5 installiert, betrieben, repariert oder gewartet wurde, (c) atypischen physischen oder elektrischen Belastungen, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfällen ausgesetzt wurde oder (d) außerhalb der Umgebungsspezifikationen für das Produkt betrieben wurde. Jegliche Softwareaktualisierungen, Upgrades oder Softwarekorrekturen führen nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Garantielaufzeit für die Software. Das Produkt ist nicht für den Weiterverkauf bestimmt.
- Ausfuhrbeschränkungen. Der Partner stimmt zu, dem US-amerikanischen Ausfuhrgesetz (Export Administration Act), dem US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetz (Export Control Act), sämtlichen unter diesen Gesetzen erlassenen Vorschriften und allen anderen Vorschriften der US-Regierung in Bezug auf die Ausfuhr von Waren, Produkten und daraus abgeleiteten technischen Daten sowie allen damit zusammenhängenden lokalen Vorschriften bezüglich Einfuhr, Ausfuhr und Nutzung von kryptographischer Software („Vorschriften“) zu entsprechen. Darüber hinaus stimmt er zu, die Produkte von F5 unter Verstoß gegen die Vorschriften nicht einzuführen, auszuführen oder wiederauszuführen. Im Besonderen willigt der Partner ein, die Produkte nicht wie folgt auszuführen oder wiederauszuführen: (i) in ein Land, für das die USA die Ausfuhr von Waren und Diensten mit einem Embargo belegt oder eingeschränkt haben, oder an einen Staatsangehörigen eines solchen Landes, der beabsichtigt, die Produkte zurück in ein solches Land zu bringen oder zu transportieren, ungeachtet seines Standorts, (ii) an eine natürliche oder juristische Person, von der der Vertriebshändler weiß oder zu wissen glaubt, dass sie die Produkte oder einen Teil der Produkte für die Konstruktion, Entwicklung oder Herstellung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen nutzen wird, oder (iii) an eine natürliche oder juristische Person, der die Beteiligung an US-amerikanischen Ausfuhrgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung untersagt wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jede Person, die auf der „Specially Designated Nationals List“ des US-Finanzministeriums oder in der „Table of Denial Orders“ des US-Handelsministeriums genannt ist. Der Partner erklärt und garantiert hiermit, dass er sich nicht in einem solchen Land aufhält oder auf einer solchen Liste steht, dass er nicht unter der Beherrschung eines solchen Landes steht und dass er kein Staatsangehöriger oder Einwohner eines solchen Landes ist.
- Laufzeit und Kündigung.
- Laufzeit. Die Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, an dem F5 den von Ihnen im Namen des Partners eingereichten Partnerantrag genehmigt hat („Datum des Inkrafttretens“), und läuft ein Jahr lang („Erstlaufzeit“). Sofern der Partner alle Kriterien erfüllt, die in den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und im F5-Partnerprogramm dargelegt sind, und darüber hinaus seiner Mindestabnahmeverpflichtung nachgekommen ist, verlängert die Vereinbarung sich automatisch für weitere einjährige Laufzeiten (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), falls nicht frühzeitig gemäß dieser Vereinbarung gekündigt.
- Kündigung nach Ablauf der Erstlaufzeit oder der Verlängerungslaufzeit. Jede Partei kann diese Vereinbarung nach Ablauf der Erstlaufzeit oder jeglicher Verlängerungslaufzeit kündigen, indem sie mindestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der Erstlaufzeit oder der dann aktuellen Verlängerungslaufzeit eine schriftliche Mitteilung vorlegt.
- Kündigung wegen Verstoßes. Jede Partei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei, die mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vorgelegt werden muss, aufkündigen, wenn die andere Partei im Wesentlichen gegen eine der Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung verstößt und versäumt, einen solchen Verstoß innerhalb der dreißigtägigen (30) schriftlichen Mitteilungsfrist zur angemessenen Zufriedenheit der nicht verletzenden Partei zu korrigieren.
- Kündigung wegen Insolvenz. F5 kann diese Vereinbarung umgehend aufkündigen, wenn der Partner zahlungsunfähig oder Gegenstand eines freiwilligen oder unfreiwilligen Konkursantrags oder eines Insolvenz-, Zwangsverwaltungs-, Liquidations- oder Abtretungsverfahrens zugunsten der Gläubiger wird, sofern das Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Einreichung ohne Sachentscheidung rechtskräftig abgewiesen wird. Zusätzlich zum Vorstehenden stimmt der Partner für den Fall, dass der Partner nach dem Konkursrecht jeglicher Jurisdiktion freiwillig Gläubigerschutz beantragt oder Gegenstand eines unfreiwilligen Konkursantrags ist, zu, dass F5 dazu berechtigt ist, sämtliche Rechte und Vorteile in Bezug auf diese Vereinbarung zu behalten.
- Kündigung wegen Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung. Wenn der Partner der im F5-Partnerprogramm aufgeführten Mindestabnahmeverpflichtung für seine Partnerebene nicht nachkommt, kann F5 diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen durch schriftliche Mitteilung, die mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vorgelegt werden muss, aufkündigen. Alternativ kann F5 bei Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung die Partnerebene des Partners herabsetzen.
- Wirksamkeit der Kündigung.
- Fällige und zahlbare Gelder. Ungeachtet jeglicher zuvor mit dem Partner vereinbarten Kreditbedingungen oder jeglicher anderen Bestimmungen dieser Vereinbarung werden bei Kündigung dieser Vereinbarung alle vom Partner an F5 geschuldeten Gelder umgehend fällig und zahlbar. Überfällige Beträge unterliegen einem Säumniszuschlag in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder dem gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, je nachdem, welcher Betrag geringer ist.
- Erfüllung von Partneraufträgen. Nach Zustellung einer Mitteilung über einen Verstoß oder die Kündigung dieser Vereinbarung ist F5 nicht länger dazu verpflichtet, jegliche Aufträge zu erfüllen, die nach dem Datum einer solchen Mitteilung eingehen. F5 kann der Erfüllung von Aufträgen nach eigenem Ermessen auch weiterhin nachkommen, sofern der Partner (ii) solche Aufträge im Voraus bezahlt und (ii) vor dem Versand jegliche ausstehenden Verpflichtungen gegenüber F5 begleicht.
- Materialrücksendung. Der Partner ist dazu verpflichtet, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kündigung dieser Vereinbarung sämtliche vertraulichen Informationen und vertraulichen Materialien von F5 (wie in Abschnitt 12 definiert) sowie sämtliche Daten, Fotos, Muster, Unterlagen und Vertriebshilfen ebenso wie jegliches sonstige Eigentum von F5, das sich zu dieser Zeit noch im Besitz des Partners befindet, auf eigene Kosten an F5 zurückzusenden.
- Keine Kündigungsentschädigung. Sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung festgelegt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung gemäß ihren Bedingungen keinerlei Schadenersatzleistungen, Entschädigungen oder Abfindungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliche Entschädigungen für den Firmenwert, den der Partner während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufgebaut hat, oder für jegliche entgangenen Gewinne oder Ausgaben des Partners) an den Partner fällig oder zahlbar werden. Der Partner verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung gegenteiliger Satzungen, Gesetze und Gepflogenheiten.
- Andere Rechtsmittel. Zusätzlich zum Recht auf Kündigung dieser Vereinbarung behält F5 sich alle Rechte und Rechtsmittel vor, die F5 gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehen, einschließlich des Rechts, Schadensersatz zu verlangen und Unterlassungsansprüche wegen Verletzung oder drohender Verletzung dieser Vereinbarung durch den Partner zu erwirken.
-
- Fortgeltende Bestimmungen. Die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung, die ausdrücklich als fortgeltend angegeben sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit fortgelten sollten, bleiben auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung gültig und bestehen.
- Vertraulichkeit.
- „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht öffentliche Informationen, die eine der Parteien an die andere Partei weitergibt oder bereits offengelegt hat und die als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt ausgewiesen werden oder die eine Beschaffenheit aufweisen oder unter Umständen offengelegt werden, die die Schlussfolgerung nahelegen, dass sie vertraulich behandelt werden sollten. Vertrauliche Informationen umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf Informationen, die sich auf die Erfindungen, das geistige Eigentum, die Forschung, Testergebnisse, veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Produkte oder Dienste, die Vermarktung oder Anwerbung jeglicher Produkte oder Dienste, Preise, Verträge, Geschäftspläne sowie Richtlinien und Praktiken der jeweiligen Partei beziehen, sowie Informationen, die von Dritten bezogen wurden und von jeder Partei vertraulich behandelt werden müssen. „Vertrauliche Materialien“ bezeichnet ferner alle handfesten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf schriftliche oder gedruckte Dokumente und Computerdisketten oder sonstige Medien, gleich ob maschinen- oder benutzerlesbar. Ohne Einschränkung des Vorstehenden nimmt der Partner zur Kenntnis, dass die Einzelheiten des F5-Partnerprogramms und die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner vertrauliche Informationen von F5 sind und dass eine Nutzung oder Offenlegung solcher Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung angesehen wird. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind oder später öffentlich zugänglich werden, ohne dass die empfangende Partei hierbei eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt hat, (ii) der empfangenden Partei ohne Geheimhaltungspflicht vor der Offenlegung dieser Informationen durch die offenlegende Partei bekannt waren oder (iii) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, ohne dass von der offenlegenden Partei empfangene vertrauliche Informationen genutzt werden.
- Jede Partei erkennt ausdrücklich an, dass die vertraulichen Informationen der anderen Partei neben Geschäftsgeheimnissen auch urheberrechtlich geschützte Informationen von erheblichem wirtschaftlichen Wert umfassen und dass eine Kenntnis aller oder Teile solcher vertraulichen Informationen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ohne solches Wissen schaffen würde. Dementsprechend wird keine der Parteien die vertraulichen Informationen nutzen, sofern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung nicht vernünftigerweise erforderlich. Außerdem wird keine der Parteien die vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte weitergeben, ausgenommen an Vorstandsmitglieder, Amtsträger, Mitarbeiter oder Berater der empfangenden Partei oder ihrer Mutter- oder Tochtergesellschaften, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich ist und vorausgesetzt, dass alle diese Empfänger einer schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterworfen werden, die nicht weniger restriktiv als die hier beschriebenen Bedingungen ist. Jede Partei wird unter den gegebenen Umständen oder auf vernünftigen Wunsch der anderen Partei angemessene Schritte unternehmen, um einer unbefugten Offenlegung, Vervielfältigung oder Nutzung der vertraulichen Informationen durch diese Dritten vorzubeugen. Jede Partei kann vertrauliche Informationen auch offenlegen, soweit dies auf richterliche oder behördliche Anordnung oder zur Erfüllung jeglicher geltenden Gesetze oder Vorschriften für regulierte Unternehmen oder zur Ausgabe von Wertpapieren an die Öffentlichkeit erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei die andere Partei vor einer solchen Offenlegung ausreichend früh informiert und im Falle einer richterlichen oder behördlichen Anordnung jeglichen anwendbaren Schutzanordnungen oder Gleichwertigem nachkommt.
- Auf Verlangen der anderen Partei wird jede Partei unverzüglich sämtliche Originale, Kopien, Vervielfältigungen und Zusammenfassungen vertraulicher Informationen und vertraulicher Materialien zurücksenden. Jede Partei nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlung von Schadenersatz unter Umständen kein ausreichendes Rechtsmittel für die unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei darstellt und dass die offenlegende Partei ohne Verzicht auf andere Rechte oder Rechtsmittel Anspruch auf Unterlassung oder gerechte Entlastung hat, soweit von einem zuständigen Gericht für angemessen erachtet und ohne dass eine Kaution hinterlegt werden muss. Die Pflichten der Parteien unter diesem Abschnitt bestehen auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung fort.
- Schutz personenbezogener Daten. Außer auf ausdrücklichen Wunsch von F5 wird der Partner keine personenbezogenen Daten offenlegen oder Zugriff auf solche Daten gestatten (wie in den geltenden staatlichen, bundesstaatlichen oder gebietsspezifischen Gesetzen oder Vorschriften [kollektiv als „Datenschutzgesetze“ bezeichnet] definiert), ungeachtet dessen, ob solche Daten von F5 bereitgestellt oder vom Partner im Rahmen der Ausschreibung oder Ausführung dieser Vereinbarung bezogen wurden, ausgenommen an Personen, die vom Partner einer gleichwertigen Auflage unterstellt wurden und vom Partner beschäftigt oder beauftragt werden, an jegliche Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Vertreter oder andere Personen unter Beherrschung des Partners, die an der Ausführung dieser Vereinbarung beteiligt sind. Der Partner stimmt zu, dass er und seine Tochtergesellschaften, Vertreter oder jegliche anderen Personen unter Beherrschung des Partners die oben genannten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Datenschutzgrundsätzen gemäß den Datenschutzgesetzen verarbeiten.
- Entschädigung bei Verstoß.
- Entschädigung durch Partner. Der Partner wird F5 im Hinblick auf jegliche Ansprüche, Schäden und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten und Prozesskosten) durch Dritte, die sich aus Handlungen oder Versäumnissen des Partners im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in Verbindung mit dieser Vereinbarung, aus einem Verstoß gegen diese Vereinbarung durch den Partner oder aus falschen Angaben des Partners in Bezug auf F5, die autorisierten Produkte, die autorisierten Support und Professional Services oder diese Vereinbarung ergeben, verteidigen, von der Verantwortung entbinden und schadlos halten, ungeachtet der Form der eingelegten Rechtsmittel. Der Partner trägt die alleinige Verantwortung für jegliche Behauptungen, Gewährleistungen oder Zusicherungen, die vom Partner oder seinen Vertretern getroffen oder gewährt wurden und die von den von F5 in dieser Vereinbarung zugesicherten Gewährleistungen abweichen.
- F5 wird auf eigene Kosten jegliche Klagen abwehren, die von einem nicht verbundenen Dritten aufgrund der Behauptung, dass ein Produkt oder ein Dienst ein gültiges Patent, eine Marke oder ein Urheberrecht verletzt oder ein Geschäftsgeheimnis des Dritten veruntreut, gegen den Partner angestrengt werden. Die Begriffe „Veruntreuung“ und „Geschäftsgeheimnis“ werden im Sinne des „Uniform Trade Secrets Act“ verwendet. Hiervon ausgenommen sind Forderungen, die sich aus Ansprüchen ergeben, die den Gesetzen einer Jurisdiktion außerhalb der Vereinigten Staaten unterliegen. In solchen Fällen meint der Begriff „Veruntreuung“ eine vorsätzliche rechtswidrige Nutzung, und der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ verweist auf „nicht offengelegte Informationen“, wie in Artikel 39.2 des TRIPS-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums dargelegt. F5 übernimmt sämtliche Kosten und Schadenersatzleistungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die dem Partner letztlich auferlegt oder im Rahmen eines Vergleichs von F5 angenommen wurden und direkt auf eine solche Forderung zurückzuführen sind, jedoch nur unter der Bedingung, dass (a) F5 nach Eingang beim Partner umgehend schriftlich über eine solche Forderung in Kenntnis gesetzt wird, (b) F5 die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die Vergleichsverhandlungen hat, (c) der Partner F5 alle nicht vertraulichen Informationen und vom Partner empfangenen Mitteilungen bezüglich einer solchen Forderung vorlegt und (d) der Partner F5 nach Aufforderung angemessen unterstützt. Der Partner hat das Recht, auf eigene Kosten mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl an der Verteidigung teilzunehmen, sofern eine solche Vertretung nicht in das Recht von F5 eingreift, die Verteidigung zu kontrollieren.
- F5 hat das Recht, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (i) für den Partner Rechte zur Nutzung der Produkte zu erwirken, (ii) die Produkte derart zu ersetzen oder zu modifizieren, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, oder (iii) die Rückgabe der Produkte zum Austausch oder gegen eine Gutschrift zu akzeptieren, die den vom Partner für solche Produkte entrichteten Kaufpreis nicht überschreitet, basierend auf einer linearen Abschreibung über eine Laufzeit von drei Jahren. Vorstehendes stellt vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen die ausschließliche Haftung von F5 gegenüber dem Partner im Hinblick auf Verstöße dar.
- Einschränkungen. F5 haftet nicht für Ansprüche aus Verstößen, die auf Folgendem basieren: (i) Nutzung einer inzwischen abgelösten Version eines Produkts oder Dienstes, wenn die darauffolgende Version dem Partner gleichermaßen zugänglich ist und gegen keine Rechte verstößt, (ii) Nutzung eines Produkts oder Dienstes in Verbindung mit Geräten oder Softwares, die nicht von F5 bereitgestellt werden, wobei das Produkt oder der Dienst selbst keine Rechte verletzen würde, (iii) Nutzung des Produkts oder Dienstes in einer Anwendung oder einer Umgebung, die nicht in der Produktdokumentation beschrieben ist, (iv) nicht von F5 entwickelte Software oder Technologien oder (v) Produkte oder Support und Professional Services, die in irgendeiner Weise von anderen Personen als F5 oder seinen Vertretern abgeändert oder modifiziert wurden.
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN. MIT AUSNAHME DER HIERIN AUSDRÜCKLICH BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN LEHNT F5 (EINSCHLIESSLICH SEINER DRITTANBIETER) SÄMTLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN UND GARANTIEN, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER ANDERWEITIG, IM ZUSAMMENHANG MIT DEN UNTER DIESER VEREINBARUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN PRODUKTEN, SPEZIFIKATIONEN ODER DIENSTEN AB, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT UND DIE GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK. F5 HAT NIEMANDEN DAZU BERECHTIGT, JEGLICHE ANDEREN ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN ALS DIE OBEN GENANNTEN ZU TREFFEN ODER ZU GEWÄHREN. DIE GEMEINSAME HAFTUNG VON F5 UND SEINEN DRITTANBIETERN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG WIRD DIE IM VORANGEGANGENEN KALENDERJAHR AN F5 ENTRICHTETEN BETRÄGE NICHT ÜBERSCHREITEN. F5 (EINSCHLIESSLICH DER DRITTANBIETER VON F5) ÜBERNIMMT KEINERLEI VERPFLICHTUNGEN ODER HAFTUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE SICH AUS EINEM VERTRAG (EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNG), AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH AKTIVER, PASSIVER ODER UNTERSTELLTER FAHRLÄSSIGKEIT, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER PRODUKTHAFTUNG) ODER ANDERWEITIG ERGEBEN, FÜR JEGLICHE STRAFRECHTLICHEN, SPEZIELLEN, BEILÄUFIGEN, SPÄTER AUFTRETENDEN ODER INDIREKTEN SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF NUTZUNGSAUSFÄLLE, DATENVERLUSTE, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, VERLUSTE VON GESCHÄFTEN ODER SONSTIGE FINANZIELLE VERLUSTE, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT JEGLICHEN DEM PARTNER VON F5 BEREITGESTELLTEN PRODUKTEN ODER ANDEREN WAREN ODER DIENSTEN ERGEBEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
FERNER LEHNT F5 INSBESONDERE JEGLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN IN BEZUG AUF (A) JEGLICHE ARBEITSERGEBNISSE EINES DRITTEN, MIT DEM DER PARTNER FÜR DIE BEREITSTELLUNG VON BERATUNGS-/IMPLEMENTIERUNGSDIENSTEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM PRODUKT DIREKT VERTRÄGE ABSCHLIESST, ODER (B) JEGLICHE SOFTWARES ODER TECHNOLOGIEN AB, DIE NICHT VON F5 ODER SEINEN VERTRETERN ENTWICKELT WURDEN.
- Allgemeine Bestimmungen.
- Abtretung. Diese Vereinbarung darf von keiner der Parteien ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens der anderen Partei abgetreten oder übertragen werden. Eine solche Genehmigung darf nicht aus unbilligen Gründen vorenthalten werden. Jeglicher Versuch einer Abtretung ohne eine solche Zustimmung gilt als nichtig. Ungeachtet des Vorstehenden darf jede Partei diese Vereinbarung ohne die Genehmigung der anderen Partei im Zusammenhang mit einem Unternehmenszusammenschluss, einer Unternehmenskonsolidierung, einem Verkauf aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte der abtretenden Partei oder einer ähnlichen Transaktion abtreten, solange der potenzielle Abtretungsempfänger kein direkter Wettbewerber der anderen Partei ist. Darüber hinaus stimmt der Partner zu, dass F5 jegliche im Zusammenhang mit den Produkten zu erbringenden Beratungsdienste weitervergeben darf, sofern eine solche Weitervergabevereinbarung F5 nicht von seinen Verpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung entbindet.
- Beziehung der Parteien. Diese Vereinbarung zielt nicht darauf ab, eine Beziehung wie eine Partnerschaft, eine Franchise, ein Joint Venture, eine Agentur oder ein Arbeitsverhältnis zu schaffen. Keine der Parteien darf in einer Weise handeln, die eine andere Beziehung als die eines unabhängigen Auftragnehmers ausdrückt oder nahelegt, oder die andere Partei binden.
- Prüfrechte. F5 kann nach eigenem und alleinigem Ermessen eine Prüfung der finanziellen und sonstigen Unterlagen des Partners durchführen, um die oben in Abschnitt 5(f) genannten Partnermeldungen zu validieren und auf andere Weise sicherzustellen, dass der Partner den Bedingungen dieser Vereinbarung nachkommt. F5 trägt die Kosten für eine solche Prüfung, sofern im Rahmen der Prüfung nicht festgestellt wird, dass der Partner F5 in einem beliebigen F5-Geschäftsquartal um mehr als fünf Prozent (5 %) unterbezahlt hat ODER dass der Partner dieser Vereinbarung nicht nachkommt. Im Falle einer Unterbezahlung durch den Partner wird der Partner den vollständigen Differenzbetrag, der im Rahmen einer solchen Prüfung offengelegt wurde, zuzüglich Zinsen in Höhe von eineinhalb Prozent (1,5 %) pro Monat oder in Höhe des gesetzlich zulässigen Höchstbetrags, je nachdem, welcher Betrag geringer ist, innerhalb von fünf (5) Tagen nach Mitteilung einer solchen Unterbezahlung durch F5 an F5 entrichten. Sollte im Rahmen der Prüfung eine Unterbezahlung durch den Partner in einer Größenordnung von mehr als fünf Prozent (5 %) oder ein wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung festgestellt werden, trägt der Partner die Kosten für die Prüfung, und zwar zusätzlich zu allen anderen Rechten, die F5 im Rahmen dieser Partnervereinbarung, gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehen.
- FCPA-Konformität. Der Partner wird den Anforderungen des US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), die von Zeit zu Zeit geändert werden können, sowie den geltenden lokalen Gesetzen und Vorschriften nachkommen, die die Bestechung oder Regulierung von Zahlungen an Regierungsbeamte in England und/oder dem Vertragsgebiet untersagen. Darüber hinaus ist es dem Partner gemäß FCPA und anderen geltenden Gesetzen untersagt, einem Regierungsvertreter oder einer Regierungsbehörde Geld oder Dinge von Wert mit der Absicht, Aufträge zu erhalten oder zu behalten, anzubieten oder zukommen zu lassen. Der Partner ist dazu verpflichtet, in sämtlichen Produktbestellungen, Erstattungsanträgen und sonstigen Mitteilungen in Bezug auf F5 und seine Produkte und Support und Professional Services wahrheitsgetreue, genaue und vollständige Angaben zu machen.
- Öffentliche Aufmerksamkeit. Der Partner darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5, die F5 nach eigenem Ermessen verweigern kann, keine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Bekanntmachung in Bezug auf diese Vereinbarung oder jegliche Aspekte seiner Beziehung mit F5 veröffentlichen.
- Keine Drittbegünstigten. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig erklärt, ist diese Vereinbarung nicht zugunsten einer Person, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht als beteiligte Partei benannt ist, oder einer Person, die Rechte nach dem „Contracts (Rights of Third Parties) Act“ von 1999 oder anderweitig beansprucht, bestimmt und kann nicht durch eine solche Person vollstreckbar gemacht werden. Darüber hinaus kann keine Partei sich selbst zum Verwalter der durch diese Vereinbarung begründeten Rechte zugunsten eines Dritten erklären.
- Anwendbares Recht; Streitbeilegung. Für diese Lizenz gilt das folgende anwendbare Recht („Anwendbares Recht“), abhängig von der betreffenden unterzeichneten F5-Einheit unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht:
- Anwendbares Recht; Streitbeilegung. Für diese Lizenz gilt das folgende anwendbare Recht („Anwendbares Recht“), abhängig von der betreffenden unterzeichneten F5-Einheit unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht:
Sitz: |
Anwendbares Recht: |
Gerichtsstand: |
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Gesetze des Bundesstaates Washington |
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Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Vereinbarung nicht dem UN-Kaufrecht von 1980 unterliegt, dass Englisch die maßgebende Sprache dieser Vereinbarung ist und dass die Parteien die Anwendbarkeit des Uniform Computer Information Transactions Act in welcher Form auch immer ausschließen. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind die Parteien bemüht, die Streitigkeit durch direkte Gespräche beizulegen. Wenn eine Streitigkeit nicht durch direkte Gespräche beigelegt werden kann, willigen die Parteien ein, die Streitigkeit zunächst mithilfe eines freiwilligen unverbindlichen Schlichtungsverfahrens anzugehen, bevor auf ein Schiedsverfahren zurückgegriffen wird. Ein Schlichter wird durch freiwillige Vereinbarung beider Parteien ausgewählt. Sollten die Parteien sich nicht auf einen Schlichter einigen können, wird der Schlichter gemäß den Vorgaben von JAMS ausgewählt. Die Schlichtungsverhandlungen werden am zutreffenden Gerichtsstand („Gerichtsstand“) abgehalten, der in der oben stehenden Tabelle aufgeführt ist. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und beteiligt sich zu gleichen Teilen an den mit der Schlichtung verbundenen Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren. Streitigkeiten, die nicht durch eine Schlichtung beigelegt werden können, werden durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das von JAMS in Übereinstimmung mit seiner umfassenden Schiedsordnung vollzogen wird. Schauplatz des Schiedsverfahrens ist der zutreffende Gerichtsstand. Das Urteil über den Schiedsspruch des Schiedsrichters kann bei jedem zuständigen Gericht eingetragen werden. Der obsiegenden Partei, sofern zutreffend, werden je nach Schiedsspruch alle ihre Kosten und Gebühren ersetzt. Unter „Kosten und Gebühren“ werden alle Kosten vor dem Schiedsspruch verstanden, einschließlich der Gebühren für den Schiedsrichter, Verwaltungsgebühren, Reisekosten, Auslagen für Kopien und Telefonate, Gerichtskosten, Zeugenkosten und Anwaltskosten. Bei der Fällung des Schiedsspruchs bestimmt der Schiedsrichter die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des anwendbaren Rechts. Jede der Parteien kann bei jedem zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, eine einstweilige Anordnung oder einen anderen einstweiligen oder sichernden Rechtsschutz erwirken, ohne gegen diesen Abschnitt zu verstoßen und ohne die Befugnis des Schiedsrichters zu beschneiden. Die alternativen Streitbeilegungsbestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Ansprüche im Zusammenhang mit der Veruntreuung, der Übertretung oder der Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums einer der Parteien oder der Verletzung jeglicher unter dieser Vereinbarung geltenden Verschwiegenheitspflichten. Solche Rechtsmittel können bei jedem zuständigen Gericht eingelegt werden.
- Höhere Gewalt. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen haftet keine der Parteien für Verzug unter dieser Vereinbarung aufgrund von Leistungsverzögerungen, wenn die Ursache außerhalb der eigenen Kontrolle liegt, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf höhere Gewalt, Wetter, Terrorismus, Streik oder Transportschwierigkeiten.
- Salvatorische Klausel. Bestimmungen, die sich als nicht durchsetzbar herausstellen, wirken sich nicht auf die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung aus, sondern werden durch eine Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Mitteilungen. Alle Mitteilungen müssen schriftlich in englischer Sprache erfolgen und persönlich übergeben (einschließlich Über-Nacht-Sendung per Privatkurier) oder als Sendung erster Klasse (mit Rückschein) oder Fax an die auf der Unterschriftenseite dieser Vereinbarung angegebene Adresse zugestellt werden. Die Mitteilung gilt zum Zeitpunkt der Übergabe, zwölf (12) Stunden nach Empfangsbestätigung im Falle einer Faxübertragung und drei (3) Werktage nach Versand, sofern als Sendung erster Klasse verschickt, als vorgelegt. Alle Mitteilungen an den Partner sind an die Adresse zu Händen der Rechtsabteilung des Partners zu adressieren, die der Partner F5 als Bestandteil des Partnerantrags mitgeteilt hat. Alle Mitteilungen an F5 sind an die Adresse(n) der unterzeichneten F5-Einheit zu richten, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Jede der Parteien kann ihre Adresse ändern, indem die andere Partei gemäß diesem Abschnitt 15(j) schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wird.
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F5-Einheit: |
Mitteilungsanschrift: |
Mit einer Kopie an: |
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F5 Networks Singapore Pte Ltd |
F5 Networks Singapore Pte Ltd Attn: Legal Department 5 Temasek Boulevard #08-01/02/05 Suntec Tower 5 Singapur 038985 Singapur |
F5 Networks, Inc. Attn: Legal Department 401 Elliot Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
F5 Networks Ltd. |
F5 Networks Ltd. Attn: Legal Department Chertsey Gate West 43-47 London Street Chertsey Surrey KT16 8AP Vereinigtes Königreich |
F5 Networks, Inc. Attn: Legal Department 401 Elliot Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
F5 Networks, Inc. |
F5 Networks, Inc. Attn: Legal Department 401 Elliott Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
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- Vollständige Vereinbarung; kein Verzicht. Diese Vereinbarung und andere Dokumente, auf die in dieser Vereinbarung spezifisch verwiesen wird, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und das F5-Partnerprogramm, stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Inhalt dar. Dieses Dokument ersetzt alle vorherigen Mitteilungen, Gespräche, Verhandlungen, vorgeschlagenen Vereinbarungen und alle anderen Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich. Für den Abschluss dieser Vereinbarung hat F5 keinerlei Zusicherungen getroffen, die nicht ausdrücklich in diesem Dokument dargelegt sind, und der Partner hat sich nicht auf solche Zusicherungen verlassen. Mit Ausnahme der Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und des F5-Partnerprogramms darf diese Vereinbarung ausschließlich durch ein Schriftstück geändert oder modifiziert werden, das von befugten Vertretern beider Parteien, sprich F5 und Partner, unterzeichnet wurde. Die Parteien beabsichtigen ausdrücklich, dass diese Vereinbarung und jegliche Änderung an dieser Vereinbarung ausschließlich unter Bezugnahme auf ihre schriftlichen Bedingungen ausgelegt werden. Eine Verzichtserklärung hinsichtlich eines Verstoßes gegen diese Vereinbarung ist nur schriftlich gültig.
- Auslegung. Diese Vereinbarung wird nicht in Abhängigkeit davon, in welchem Ausmaß eine Partei an der Vorbereitung dieser Vereinbarung beteiligt war, zugunsten oder gegen eine Partei ausgelegt.