Zuletzt aktualisiert: 11. Januar 2018
MIT DER ANNAHME DIESER VEREINBARUNG FÜR UNITY-RESELLER VON F5 NETWORKS (DIE „VEREINBARUNG“) IN VERBINDUNG MIT DER EINREICHUNG EINES PARTNERANTRAGS FÜR DAS F5 UNITY-PARTNERPROGRAMM FÜR VALUE-ADDED-RESELLER („PARTNERANTRAG“) ODER MIT DER TEILNAHME AM F5 UNITY-PARTNERPROGRAMM UND/ODER MIT ZUGRIFF AUF DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL (1) STIMMEN SIE IN IHREM EIGENEN NAMEN UND IM NAMEN DES UNTERNEHMENS ODER DER ORGANISATION, DAS BZW. DIE IM PARTNERANTRAG ANGEGEBEN IST (DER „RESELLER“), DEN FOLGENDEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZU, (2) VERSICHERN UND GARANTIEREN, DASS SIE DAZU BERECHTIGT SIND, DIESE VEREINBARUNG IM NAMEN DES RESELLERS ANZUNEHMEN, UND (3) STIMMEN ZU, DASS DER GENANNTE RESELLER FÜR DIE HANDLUNGEN UND VERSÄUMNISSE JEGLICHER INDIVIDUELLEN NUTZER, DIE DEN PARTNERANTRAG EINREICHEN, DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL AUFRUFEN ODER NUTZEN, EINE ABSCHLUSSREGISTRIERUNG ÜBERMITTELN UND/ODER DEN VERPFLICHTUNGEN DES RESELLERS UNTER DIESER VEREINBARUNG NACHKOMMEN, VERANTWORTLICH IST. WENN SIE UND/ODER DER RESELLER NICHT ALLEN BEDINGUNGEN DIESER VEREINBARUNG ZUSTIMMEN, SO REICHEN SIE KEINEN PARTNERANTRAG EIN, ÜBERMITTELN SIE KEINE ABSCHLUSSREGISTRIERUNG UND GREIFEN SIE NICHT AUF DAS PORTAL F5 PARTNER CENTRAL ZU.
SIE NEHMEN ZUR KENNTNIS UND ERKLÄREN SICH DAMIT EINVERSTANDEN, DASS DIE EINREICHUNG DES PARTNERANTRAGS UND IHRE ANNAHME DIESER VEREINBARUNG KEINE GARANTIE DAFÜR SIND, DASS IHR PARTNERANTRAG VON F5 GENEHMIGT WIRD. IHR PARTNERANTRAG GILT ERST DANN ALS GENEHMIGT, SOBALD SIE EINE BENACHRICHTIGUNG VON F5 ERHALTEN, DIE BESAGT, DASS IHR PARTNERANTRAG GENEHMIGT WURDE, WOBEI DIE GENEHMIGUNG NACH ALLEINIGEM ERMESSEN VON F5 ERTEILT WIRD.
Sie stimmen zu, im Partnerantrag, bei der Übermittlung jeglicher Abschlussregistrierungen oder in anderen kundenbezogenen Formularen, die mit dem F5 Unity-Partnerprogramm in Verbindung stehen, lediglich genaue, aktuelle und vollständige Angaben (einschließlich über den Reseller) zu machen („Reseller-Informationen“) und willigen ein, für die Sicherheit Ihrer Benutzernamen und Passwörter zu sorgen. Sie erklären sich dazu bereit, die Reseller-Informationen zu pflegen und umgehend zu aktualisieren, um ihre Genauigkeit, Aktualität und Vollständigkeit zu wahren.
Die Vereinbarung wird zwischen dem Reseller und F5 geschlossen. F5 Networks, Inc., F5 Networks Ltd. und F5 Networks Singapore Pte Ltd. haben ihren jeweiligen Rechten und Pflichten in Bezug auf den Vertrieb ihrer Produkte und Dienste zugestimmt. Sämtliche in dieser Vereinbarung enthaltenen Verweise auf „F5“ gelten wie folgt als Bezugnahme auf die entsprechende F5-Einheit: (i) F5 Networks Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer (wie unten definiert) richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in Europa, Nahost oder Afrika („EMEA“) befindet; (ii) F5 Networks Singapore Pte Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in der Region Asien-Pazifik („APAC“) befindet; und (iii) F5 Networks, Inc., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in einer Region außerhalb der Regionen EMEA und APAC befindet. Ungeachtet des Vorhergehenden gilt „F5“ bis zum 1. Dezember 2017 als Verweis auf F5 Networks, Inc., und ab dem 1. Januar 2018 als Verweis auf F5 Networks Singapore Pte Ltd., wenn Promotion, Verkauf und Lieferung sich an Endnutzer richten, deren Hauptgeschäftssitz sich in Japan befindet.
- Definitionen.
- „Autorisierte(s) Produkt(e)“ oder „Produkt(e)“ – Bezeichnet Produkt(e) von F5, einschließlich Aktualisierungen, Fehlerbehebungen oder Erweiterungen, die der Reseller an Endnutzer vermarkten und vertreiben darf. Die autorisierten Produkte sind in der F5-Preisliste für die betreffende Vertriebsregion aufgeführt, die von Zeit zu Zeit durch F5 geändert wird.
- „Autorisierter Vertriebshändler“ – Bezeichnet einen Vertriebshändler, der von F5 dazu ermächtigt wurde, autorisierte Produkte und autorisierte Dienste an Reseller innerhalb eines zutreffenden Vertragsgebiets zu verkaufen.
- „Autorisierte Dienste“ oder „Dienste“ – Bezeichnet Beratungs-, Schulungs-, Installations- und sonstige professionelle Dienste sowie technische Support- und Wartungsleistungen, die der Reseller gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung vermarkten und weiterverkaufen darf.
- „Vertragsgebiet“ – Bedeutet im Einzelnen jedes Land, das im Rahmen des Partnerantrags vom Reseller ausgewählt und von F5 genehmigt wurde und in dem der Reseller gemäß den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner dazu berechtigt ist, Produkte und Dienste an Endnutzer zu vermarkten und zu vertreiben. Gemeinschaftlich werden solche Länder im Sinne dieser Vereinbarung als „Vertragsgebiete“ bezeichnet.
- „Abschlussregistrierung“ – Bezeichnet den Prozess, der im F5-Partnerprogramm und in den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner dargelegt ist.
- „Endnutzer“ – Bezeichnet einen Kunden, der vom Reseller ein autorisiertes Produkt erworben und/oder eine Lizenz für die Softwarekomponente eines oder mehrerer autorisierter Produkte bezogen hat, und zwar ausschließlich für den privaten oder geschäftlichen Gebrauch durch diesen Kunden und nicht für die Weitergabe oder den Weiterverkauf.
- „Endnutzer-Lizenz“ – Bezeichnet die zum Erwerbszeitpunkt der Produkte aktuelle Lizenzvereinbarung, die mit den autorisierten Produkten geliefert, in diese integriert oder zum Download zur Verfügung gestellt wurde. Sie legt die Bedingungen dar, unter denen ein Endnutzer solche Produkte verwenden darf.
- „Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner“ – Bezeichnet die auf dem Portal F5 Partner Central veröffentlichten Dokumente, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf das F5-Partnerprogramm oder seine Nachfolgeprogramme sowie Programme und Verfahren für den Bezug und die Nutzung von Demonstrationsprodukten oder StrongBox-Produkten (wie in Abschnitt 4.7 vermerkt), und andere Anforderungen, Richtlinien und Verfahren für Reseller, die auf PC dargelegt sind (wie unten definiert). Die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner, einschließlich aller Aktualisierungen und Änderungen, werden in diesem Verweis berücksichtigt. F5 behält sich das Recht vor, das F5-Partnerprogramm und sonstige Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner nach eigenem Ermessen von Zeit zu Zeit und nach einer Frist von dreißig (30) Tagen nach Benachrichtigung des Resellers zu ändern. Auslegung und Anwendung jeglicher Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner erfolgen nach alleinigem Ermessen von F5.
- „F5-Partnerprogramm“ – Bezeichnet die Qualifikationskriterien für Reseller sowie die empfohlenen Mindestrabatte für den Reseller, die sich nach der Partnerschaftsstufe und der Mehrwertverantwortung richten. Der Reseller nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass die Mehrwertverantwortung des Resellers und die Kosteneinsparungen, die eine solche Verantwortung für F5 mit sich bringt, die Grundlage für die empfohlenen Rabattstaffelungen bilden. Der Reseller nimmt zur Kenntnis, dass die Rabatte des F5-Partnerprogramms für Einzelkäufe zwischen dem Reseller und autorisierten Vertriebshändlern lediglich eine Empfehlung darstellen und nicht zur Festlegung eines Fest- oder Mindestpreises vorgesehen sind. Dem Reseller und den autorisierten Vertriebshändlern steht es frei, die endgültige Preisgestaltung auszuhandeln.
- „F5 Partner Central („PC“)“ – Bedeutet http://www.f5.com/partners oder jegliche andere Nachfolge-Website, wie von F5 angegeben. Reseller sind dazu verpflichtet, PC regelmäßig auf Aktualisierungen oder Änderungen an den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und am F5-Partnerprogramm zu prüfen.
- „F5-Preisliste“ – Bezeichnet die zum jeweiligen Zeitpunkt aktuelle Liste der empfohlenen Preise für autorisierte Produkte und autorisierte Dienste, wie von F5 veröffentlicht. Diese Liste kann von Zeit zu Zeit nach alleinigem Ermessen von F5 geändert werden. Die F5-Preisliste enthält empfohlene Preise und ist für den Reseller nicht bindend. Dem Reseller steht es frei, individuelle Preise mit Endnutzern auszuhandeln.
- „Geistiges Eigentum“ oder „Rechte des geistigen Eigentums“ – Bezeichnet alle geistigen, moralischen, industriellen oder proprietären Rechte, die nach anwendbarem Gesetz weltweit anerkannt sind, ungeachtet dessen, ob erteilt oder anhängig, registriert oder nicht registriert, einschließlich aller Arten von Urheberrechten, Patenten, Marken und Dienstleistungsmarken sowie Rechte an Geschäftsgeheimnissen und alle damit zusammenhängenden konkreten Ausführungsformen.
- „Mindestabnahmeverpflichtung“ – Bezeichnet die Mindestabnahmeverpflichtung, die sich gemäß F5-Partnerprogramm nach der Partnerebene des Resellers richtet oder anderweitig schriftlich zwischen dem Reseller und F5 vereinbart wurde.
- „Software“ – Bezeichnet Software, die als Bestandteil der autorisierten Produkte und/oder separat als autorisiertes Produkt geliefert wird und Folgendes umfasst: (i) die maschinenausführbare Objektcodeversion der benutzerladbaren Programme der autorisierten Produkte, (ii) den in die autorisierten Produkte eingebetteten Mikrocode (Firmware), (iii) alle zugehörigen Benutzerdokumentationen und (iv) jegliche Aktualisierungen, Fehlerbehebungen und Erweiterungen oder Revisionen dieser Programme oder des Mikrocodes, die Endnutzern bereitgestellt werden.
- „Supportprogramm“ – Bezeichnet die Anforderungen an Support, Schulung, Autorisierung und Tracking von Endnutzern, wie in den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner für jegliches Endnutzer-Supportprogramm, an dem der Reseller teilnimmt, dargelegt.
- „Aktualisierungen, Fehlerbehebungen und Erweiterungen“ – Bezeichnet kollektiv jegliche Ergänzungen oder Korrekturen zu einer Software oder einem autorisierten Produkt, die (a) F5 als modifizierte oder aktualisierte Version einer solchen Software oder eines autorisierten Produkts deklariert und (b) die voraussetzen, dass der Endnutzer, dem sie bereitgestellt werden, die Software oder das autorisierte Produkt, auf die oder das sich eine solche modifizierte oder aktualisierte Version bezieht, zuvor bereits lizenziert hat.
- „Mehrwertdienste“ – Bezeichnet die Dienste, die der Reseller bereitstellen muss, um als Value-Added-Reseller zu gelten, wie im F5-Partnerprogramm definiert.
- Sämtliche in dieser Vereinbarung enthaltenen Verweise auf den „Vertrieb“, den „Verkauf“ oder den „Kauf“ von Software beziehen sich auf den Verkauf oder Kauf einer Lizenz zur Nutzung einer solchen Software.
- Ernennung des Resellers.
- Ernennung. Vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung ernennt F5 den Reseller nach Genehmigung des von Ihnen im Namen des Resellers eingereichten Partnerantrags durch F5 zu seinem nicht ausschließlichen Reseller für die Promotion, den Vertrieb und die Lieferung der autorisierten Produkte und autorisierten Dienste innerhalb jedes Vertragsgebiets, und zwar ausschließlich an Endnutzer. Diese Ernennung berechtigt keine der Tochtergesellschaften oder verbundenen Unternehmen des Resellers dazu, als Reseller für F5-Produkte zu agieren. Jede Tochtergesellschaft und jedes verbundene Unternehmen des Resellers muss einen separaten Partnerantrag einreichen.
- Vertragsgebiet Japan. Unbeschadet Abschnitt 2.1 und vorbehaltlich der Bestimmungen und Bedingungen, die in diesem Abschnitt 2.2 dargelegt werden, kann der Reseller im Zusammenhang mit der Promotion, dem Vertrieb und der Lieferung von autorisierten Produkten und autorisierten Diensten innerhalb des Vertragsgebiets Japan die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste auch an seine Geschäftspartner (wie hierin definiert) verkaufen und liefern, damit diese solche autorisierten Produkte und autorisierten Dienste wie zutreffend an andere Geschäftspartner (und deren Geschäftspartner) oder Endnutzer verkaufen und liefern können. Im Sinne dieser Vereinbarung bezeichnet „Geschäftspartner“ eine in Japan ansässige Einheit, mit der die Partei, die die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste an eine solche Einheit verkauft und liefert, eine schriftliche Vereinbarung für Weiterverkaufsaktivitäten in Bezug auf solche autorisierten Produkte und autorisierten Dienste getroffen hat. Unter keinen Umständen werden die Bestimmungen und Bedingungen jeglicher geltenden Weiterverkaufsvereinbarung zwischen Reseller und einem solchen Geschäftspartner oder zwischen Geschäftspartnern für F5 in einem wesentlichen Punkt weniger günstig als die Bedingungen dieser Vereinbarung sein. Der Reseller erklärt sich hiermit dazu bereit, F5 (und seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen, Kunden, Mitarbeiter, Nachfolger und Abtretungsempfänger) für jegliche Verluste, Schäden oder Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten) zu entschädigen, die dem Unternehmen infolge eines Verstoßes gegen das Vorstehende entstehen können. Der Reseller trägt die Verantwortung für die Leistung und Gesetzeskonformität sowie für die Handlungen und Versäumnisse sämtlicher Geschäftspartner, die am Verkauf und der Lieferung autorisierter Produkte und autorisierter Dienste an Endnutzer beteiligt sind, und sämtliche Handlungen und Versäumnisse solcher Geschäftspartner gelten im Rahmen dieser Vereinbarung als Handlungen oder Versäumnisse des Resellers. Nichts in dieser Vereinbarung, weder ausdrücklich noch stillschweigend, einschließlich jeglicher Punkte in diesem Abschnitt 2.2, soll einem Geschäftspartner jegliche Rechte oder Rechtsmittel im Rahmen dieser Vereinbarung verleihen und darf dementsprechend auch nicht derart ausgelegt werden. Darüber hinaus sind die Bestimmungen dieses Abschnitts 2.2 ausschließlich zugunsten des Resellers und F5 und nicht zugunsten eines Dritten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Geschäftspartner, bestimmt.
- Nicht-Exklusivität. Der Reseller nimmt zur Kenntnis, dass seine Ernennung im Rahmen dieser Vereinbarung nicht ausschließlich ist und dass nichts in dieser Vereinbarung derart auszulegen ist, dass die Vermarktungs-, Distributions- oder Vertriebsaktivitäten von F5 oder seine Rechte zur direkten oder indirekten Vermarktung, Distribution oder zum Vertrieb oder zur Ernennung einer anderen Person oder eines anderen Unternehmens zum Händler, Vertriebshändler, Reseller, Lizenznehmer oder Vertreter für F5 innerhalb des Vertragsgebiets oder anderswo in irgendeiner Weise beschränkt werden. Nichts in dieser Vereinbarung berechtigt den Reseller gegenüber den anderen Resellern, Vertriebshändlern oder Kunden von F5 zu einer prioritären Belieferung in Bezug auf die autorisierten Produkte oder autorisierten Dienste.
- Laufzeit und Kündigung der Vereinbarung.
- Laufzeit. Die Vereinbarung tritt an dem Datum in Kraft, an dem F5 den von Ihnen im Namen des Resellers eingereichten Partnerantrag genehmigt hat („Datum des Inkrafttretens“), und läuft ein Jahr lang („Erstlaufzeit“). Sofern der Reseller alle Kriterien erfüllt, die in den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und im F5-Partnerprogramm dargelegt sind, und darüber hinaus seiner Mindestabnahmeverpflichtung nachgekommen ist, verlängert die Vereinbarung sich automatisch für weitere einjährige Laufzeiten (jeweils eine „Verlängerungslaufzeit“), falls nicht frühzeitig gemäß dieser Vereinbarung gekündigt.
- Ordentliche Kündigung. Jede der Parteien kann diese Vereinbarung oder ein bestimmtes Vertragsgebiet durch schriftliche Mitteilung, die mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vorgelegt werden muss, aufkündigen.
- Kündigung wegen Verstoßes. Jede Partei kann diese Vereinbarung durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei, die mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vorgelegt werden muss, aufkündigen, wenn die andere Partei im Wesentlichen gegen eine der Bestimmungen oder Bedingungen dieser Vereinbarung verstößt und versäumt, einen solchen Verstoß innerhalb der dreißigtägigen (30) schriftlichen Mitteilungsfrist zur angemessenen Zufriedenheit der nicht verletzenden Partei zu korrigieren.
- Kündigung wegen Insolvenz. F5 kann diese Vereinbarung umgehend aufkündigen, wenn der Reseller zahlungsunfähig oder Gegenstand eines freiwilligen oder unfreiwilligen Konkursantrags oder eines Insolvenz-, Zwangsverwaltungs-, Liquidations- oder Abtretungsverfahrens zugunsten der Gläubiger wird, sofern das Verfahren nicht innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Einreichung ohne Sachentscheidung rechtskräftig abgewiesen wird. Zusätzlich zum Vorstehenden stimmt der Reseller für den Fall, dass der Reseller nach dem Konkursrecht jeglicher Jurisdiktion freiwillig Gläubigerschutz beantragt oder Gegenstand eines unfreiwilligen Konkursantrags ist, zu, dass F5 dazu berechtigt ist, sämtliche Rechte und Vorteile in Bezug auf diese Vereinbarung zu behalten.
- Kündigung wegen Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung. Wenn der Reseller der im F5-Partnerprogramm aufgeführten Mindestabnahmeverpflichtung für seine Partnerebene nicht nachkommt, kann F5 diese Vereinbarung nach eigenem Ermessen durch schriftliche Mitteilung, die mindestens dreißig (30) Tage im Voraus vorgelegt werden muss, aufkündigen. Alternativ kann F5 bei Nichterfüllung der Mindestabnahmeverpflichtung die Partnerebene des Resellers herabsetzen.
- Wirksamkeit der Kündigung.
- Materialrücksendung. Der Reseller ist dazu verpflichtet, innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Kündigung dieser Vereinbarung sämtliche vertraulichen Informationen und vertraulichen Materialien von F5 (wie in Abschnitt 11 definiert) sowie sämtliche Daten, Fotos, Muster, Unterlagen und Vertriebshilfen ebenso wie jegliches sonstige Eigentum von F5, das sich zu dieser Zeit noch im Besitz des Resellers befindet, auf eigene Kosten an F5 zurückzusenden.
- Keine Kündigungsentschädigung. Sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung festgelegt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass im Falle einer Kündigung dieser Vereinbarung gemäß ihren Bedingungen keinerlei Schadenersatzleistungen, Entschädigungen oder Abfindungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliche Entschädigungen für den Firmenwert, den der Reseller während der Laufzeit dieser Vereinbarung aufgebaut hat, oder für jegliche entgangenen Gewinne oder Ausgaben des Resellers) an den Reseller fällig oder zahlbar werden. Der Reseller verzichtet ausdrücklich auf die Anwendung gegenteiliger Satzungen, Gesetze und Gepflogenheiten.
- Andere Rechtsmittel. Zusätzlich zum Recht auf Kündigung dieser Vereinbarung behält F5 sich alle Rechte und Rechtsmittel vor, die F5 gesetzlich oder nach Billigkeitsrecht zustehen, einschließlich des Rechts, Schadensersatz zu verlangen und Unterlassungsansprüche wegen Verletzung oder drohender Verletzung dieser Vereinbarung durch den Reseller zu erwirken.
- Fortgeltende Bestimmungen. Die Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung, die ausdrücklich als fortgeltend angegeben sind oder aufgrund ihrer Beschaffenheit fortgelten sollten, bleiben auch nach Kündigung oder Ablauf dieser Vereinbarung gültig und bestehen.
- Gewährleistungen und Pflichten des Resellers.
- Gewährleistungen des Resellers. Der Reseller trifft die folgenden Zusicherungen und Gewährleistungen:
- Dass er das Recht hat, in diese Vereinbarung einzutreten und seinen Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen
- dass er jegliche Zustimmungen, Genehmigungen und sonstigen Autorisierungen eingeholt hat, die er für die Erfüllung seiner Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung erfordert
- dass er mit dem Markt für autorisierte Produkte und Dienste vertraut und für den Verkauf der Produkte und Dienste qualifiziert ist oder dass er sich ein solches Fachwissen innerhalb eines angemessenen Zeitraums aneignen wird.
- Programmverwaltung. Der Reseller hat alle administrativen Anforderungen des F5-Partnerprogramms zu erfüllen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Abschlussregistrierung und sonstige Rabattprogramme. Zusätzlich nimmt der Reseller zur Kenntnis, dass Programmspezifikationen über PC kommuniziert werden können, und stellt sicher, dass er über ausreichend Personal verfügt, um PC überwachen und das F5-Partnerprogramm verwalten zu können.
- Marketingaktivitäten. Der Reseller wird wirtschaftlich angemessene Anstrengungen unternehmen, um die autorisierten Produkte und die autorisierten Dienste innerhalb jedes Vertragsgebiets gemäß den Bedingungen dieser Vereinbarung auf Kosten des Resellers aktiv zu vermarkten und anzuwerben. Der Reseller stellt geeignete finanzielle und sonstige Ressourcen zur Verfügung und sorgt für eine angemessene Pflege von Einrichtungen und Personal, um die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste gemäß den Pflichten des Resellers im Rahmen dieser Vereinbarung adäquat vermarkten und zeitnah, sorgfältig und professionell anwerben zu können.
- Einschränkungen. Angesichts der Komplexität der Technologien und der Bedeutsamkeit einer ordnungsgemäßen Installation, Konfiguration und Instandhaltung der Produkte bleibt der Reseller, sofern in dieser Vereinbarung nicht anderweitig ausdrücklich befugt, ein Single-Tier-Reseller, der direkt an Endnutzer verkauft. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist der Reseller nicht dazu befugt, als autorisierter Vertriebshändler zu agieren, der an andere Reseller verkauft. Der Reseller wird in keinem Land außerhalb der Vertragsgebiete aktiv nach Kunden suchen und an Kunden verkaufen oder eine Niederlassung oder ein Vertriebsdepot für die autorisierten Produkte oder autorisierten Dienste einrichten.
- Mehrwertdienste. Der Reseller wird schriftliche Aufzeichnungen pflegen, die sämtliche Mehrwertdienste nachweisen, die im Rahmen des F5-Partnerprogramms angeboten werden.
- Endnutzer-Lizenzbedingungen. Der Reseller wird sich nach besten Kräften bemühen, F5 umgehend über jegliche Verstöße gegen die Bedingungen der Endnutzerlizenz zu informieren.
- Demonstrationsprodukte. Der Reseller ist unter Umständen dazu berechtigt, autorisierte Produkte zu Demonstrationszwecken mit einem Rabatt gegenüber den Standardpreisen von F5 für solche autorisierten Produkte („Demonstrationsprodukte“) gemäß den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner zu erwerben. Außer in den hier aufgeführten Fällen ist es dem Reseller untersagt, die Demonstrationsprodukte an einen Dritten zu verkaufen, zu vermieten, zu vertreiben oder zu übereignen. Der Reseller darf Demonstrationsprodukte ausschließlich für Kundendemonstrationen und interne Schulungen nutzen. Der Reseller ist vorbehaltlich der Bedingungen eines solchen Programms unter Umständen auch dazu berechtigt, am F5-Bewertungsprogramm „StrongBox“ teilzunehmen. StrongBox-Einheiten und zugehörige Softwarebewertungsschlüssel dürfen nicht an Dritte weiterverkauft werden.
- Aufzeichnungen und vierteljährlicher Businessplan. Der Reseller ist dazu verpflichtet, genaue Aufzeichnungen zu sämtlichen Verkäufen von autorisierten Produkten und autorisierten Diensten zu führen, einschließlich der Namen und Adressen der Endnutzer, des Datums, an dem das autorisierte Produkt oder der Dienst ursprünglich verkauft wurde, und jeglicher Bestellungen oder Vereinbarungen, die solche Verkäufe belegen. Der Reseller bewahrt diese Aufzeichnungen für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Jahren ab Kündigungszeitpunkt dieser Vereinbarung auf. Nach Aufforderung von F5 nimmt der Reseller außerdem an regelmäßigen Geschäftsprüfungen mit F5 teil und kommt jeglichen anwendbaren Anforderungen des Partnerplans nach, wie zwischen F5 und Reseller vereinbart. Wenn es der Reseller versäumt, einem anwendbaren Partnerplan im Wesentlichen nachzukommen, kann F5 diese Vereinbarung aus Gründen gemäß Abschnitt 3.3 aufheben.
- Opt-out-Klausel. Soweit der Reseller Kundendaten zur Anwerbung oder zum Vertrieb von autorisierten Produkten oder autorisierten Diensten gemäß dieser Vereinbarung nutzt, stellt der Reseller Folgendes bereit: (i) eine Abmelde- oder Opt-out-Möglichkeit auf jedem Marketingartikel, der ungeachtet der Form an den Kunden verschickt wird, und (ii) sonstige geeignete Angaben zur Beschaffenheit der Abwerbung, zu Opt-out-Verfahren und sonstigen Mitteilungen, wie gesetzlich vorgeschrieben. Zusätzlich wird der Reseller allen geltenden Richtlinien, Gesetzen, Satzungen, Verordnungen und Vorschriften entsprechen, die sich auf die Vertraulichkeit, die Nutzung und den Schutz von Kundendaten und verwandten Rechten beziehen. Sofern und soweit durch zwingende Bestimmungen des anwendbaren nationalen Rechts vorgeschrieben, ist der Reseller dazu verpflichtet, die ausdrückliche Zustimmung eines Kunden zur Nutzung seiner Daten gemäß und für die Zwecke dieser Vereinbarung einzuholen und zu dokumentieren.
- Marketingmaterialien. Der Reseller ist dazu verpflichtet, den Richtlinien und Einschränkungen von F5 bezüglich Branding, Marketing und Markennutzung nachzukommen, wie in Abschnitt 7.1 dargelegt. Ohne vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 ist es dem Reseller untersagt, jegliche anderen Zusicherungen oder Aussagen zu den autorisierten Produkten oder autorisierten Diensten zu treffen, als die, die in den von F5 bereitgestellten Vertriebs- und Marketingdokumenten und Werbematerialien enthalten sind. Der Reseller nutzt ausschließlich von F5 bereitgestellte Marketingmaterialien oder Materialien, die zuvor von F5 genehmigt wurden. Nach Aufforderung von F5 wird der Reseller den Einsatz sämtlicher Marketingunterlagen oder Werbematerialien einstellen, die von F5 nicht mehr länger zugelassen sind. Der Reseller wird den Kunden die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste auf sachkundige und professionelle Weise vorstellen und davon absehen, jegliche autorisierten Produkte oder autorisierten Dienste auf eine Weise darzustellen, die falsch oder irreführend ist oder den Ruf oder Firmenwert von F5 schädigt.
- Support. Reseller, die an einem Supportprogramm teilnehmen, müssen den geltenden Qualifikations- und Service-Level-Anforderungen nachkommen, wie im Supportprogramm oder in der betreffenden Supportvereinbarung zwischen F5 und Reseller festgelegt.
- Mindestabnahmeverpflichtung. Der Reseller muss der geltenden Mindestabnahmeverpflichtung nachkommen, um seine Partnerebene zu halten.
- Genehmigungen. Der Reseller ist dazu verpflichtet, sämtliche Genehmigungen, Zustimmungen, Berechtigungen, Lizenzen und anderen behördlichen Genehmigungen oder Bewilligungen Dritter, die der Reseller benötigt, um die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste zu vermarkten, zu vertreiben und wie zutreffend zu unterstützen, auf eigene Kosten zu beziehen und aktuell zu halten. Der Reseller wird allen geltenden Gesetzen, Satzungen, Verordnungen, Richtlinien und Vorschriften nachkommen, die für die Aktivitäten des Resellers in Verbindung mit dieser Vereinbarung gelten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf relevante Datenschutz- und Anti-Pirateriegesetze.
- Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner. Der Reseller wird sich an alle Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner halten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf sämtliche Bestimmungen und Bedingungen, die im F5-Partnerprogramm dargelegt sind. Eine Nichteinhaltung solcher Richtlinien und Verfahren gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung und berechtigt F5 dazu, diese Vereinbarung aus wichtigem Grund aufzukündigen. F5 behält sich das Recht vor, die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner zu jeder Zeit zu ändern. Im Zusammenhang mit jeglichen neuen autorisierten Produkten, die der Reseller-Preisliste hinzugefügt werden, behält F5 sich das Recht vor, den Reseller dazu zu verpflichten, bestimmte Schulungs- und/oder Zertifizierungsanforderungen zu erfüllen, um für den Vertrieb solcher autorisierten Produkte ermächtigt zu werden. Der Reseller hat innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Datum des Inkrafttretens sämtliche Schulungsanforderungen zu erfüllen, die notwendig sind, um den Mindestanforderungen für einen Reseller gemäß Richtlinien des F5-Partnerprogramms zu entsprechen. Eine Nichterfüllung solcher Anforderungen gilt als wesentlicher Verstoß gegen diese Vereinbarung.
- Partnerkonferenz. Auf Einladung von F5 ist der Reseller dazu verpflichtet, geeignetes Personal auf eigene Kosten zur jährlichen Partnerkonferenz von F5 zu entsenden.
- Vertriebs-, Marketing- und Schulungssupport von F5. F5 stellt dem Reseller bestimmte Vertriebs- und Marketinginformationen, Unterstützung und Schulungen zur Verfügung. Soweit zutreffend kann eine solche Unterstützung Vor-Ort-Besuche in den Niederlassungen des Resellers oder an Kundenstandorten umfassen, sofern vernünftigerweise angefordert und wie verfügbar.
- Reseller-Käufe über einen Vertriebshändler. Sofern nicht anderweitig schriftlich mit F5 vereinbart, darf der Reseller die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste ausschließlich von einem autorisierten Vertriebshändler im betreffenden Vertragsgebiet gemäß dieser Vereinbarung beziehen.
- Marken, Handelsnamen und geistiges Eigentum.
- Marken. Für die Laufzeit dieser Vereinbarung wird dem Reseller ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Recht erteilt, das ihn dazu befugt, zu erklären, ein autorisierter Reseller von F5 zu sein, und die autorisierten Produkte und autorisierten Dienste innerhalb jedes Vertragsgebiets unter Verwendung der Marken und Marketing-Slogans von F5 („Marken“) zu bewerben. Die Nutzung der Marken durch den Reseller in jeglichen Dokumenten, Werbeaktionen oder Anzeigen muss den Richtlinien von F5 bezüglich einer solchen Nutzung entsprechen. Dem Reseller ist es untersagt, den Namen von F5 oder jegliche Marken oder Handelsnamen von F5 in einem Internet-Domainnamen zu verwenden. F5 kann diese Vereinbarung aufkündigen, wenn der Reseller das Eigentum von F5 an den Marken anfechtet, ablehnt oder infrage stellt. Jede Nutzung der Marken erfolgt ausschließlich zugunsten von F5. Mit Kündigung dieser Vereinbarung stellt der Reseller die Nutzung sämtlicher Marken umgehend ein.
- Titel- und Eigentumsrechte. Das gesamte geistige Eigentum, das in den autorisierten Produkten und autorisierten Diensten sowie in anderen Materialien, die in den autorisierten Produkten und autorisierten Diensten enthalten sind oder mit diesen geliefert werden, verkörpert ist, bleibt unabhängig davon, ob es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits existiert oder erst später geschaffen wird, einschließlich des geistigen Eigentums auf jeglichen F5-Websites (kollektiv als „Materialien“ bezeichnet), jederzeit Eigentum von F5 und seinen Lizenzgebern. Der Reseller nimmt zur Kenntnis und stimmt zu, dass F5 und seine Lizenzgeber die Urheberrechte, Patente und Rechte des geistigen Eigentums an den Materialien innehaben. Sofern im Rahmen dieser Vereinbarung nicht anderweitig ausdrücklich festgelegt, werden dem Reseller keine anderen Rechte oder Lizenzen an den Rechten des geistigen Eigentums, das in den Materialien verkörpert ist, erteilt. Der Reseller wird alle angemessenen Maßnahmen treffen, um die Eigentumsrechte von F5 an den Materialien zu schützen. Dem Reseller ist es untersagt, die Materialien oder jegliches davon abgeleitete Werk auf irgendeine Weise oder zu irgendeinem Zweck zu kopieren, zu nutzen oder zu verbreiten, sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung dazu befugt. Dem Reseller ist es untersagt, die Materialien, einschließlich Quelltexten jeglicher autorisierten Produkte, zu disassemblieren, zu dekompilieren oder zurückzuentwickeln bzw. zu rekonstruieren oder anderweitig zu versuchen, jegliche Geschäftsgeheimnisse oder anderen proprietären Informationen von F5 aufzudecken, oder die F5-Websites zu hacken, zu beeinträchtigen, zu ändern oder zu stören. Der Reseller nimmt zur Kenntnis, dass er nicht auf den Quelltext zugreifen muss, um seinen Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nachzukommen oder die Interoperabilität der Produkte von F5 anderweitig zu begünstigen. Der Reseller hat F5 umgehend schriftlich zu benachrichtigen, falls jegliche unbefugte Nutzung der autorisierten Produkte oder autorisierten Dienste oder eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von F5 feststellt wird. Der Reseller wird keine Handelsnamen, Marken oder sonstigen Markierungen oder Kennzeichnungen entfernen, mit denen die autorisierten Produkte oder autorisierten Dienste von F5 versehen wurden, und wird den Ursprung der autorisierten Produkte und autorisierten Dienste vollständig und fair zuschreiben.
- Gewährleistung, Haftungsausschlüsse und Schadensbegrenzungen.
- Beschränkte Gewährleistung. F5 gibt die folgenden beschränkten Gewährleistungen und lehnt alle anderen Gewährleistungen ab:
- Software. F5 garantiert, dass für einen Zeitraum von neunzig (90) Tagen ab dem Datum des Versands: (i) die Medien, auf denen die Softwarekomponente jeglicher autorisierten Produkte hinterlegt ist, bei normalem Gebrauch frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und (ii) die Software im Wesentlichen ihren veröffentlichten Spezifikationen entspricht. Abgesehen davon wird die Software „WIE VORGEFUNDEN“ zur Verfügung gestellt. F5 garantiert unter keinen Umständen, dass die Software fehlerfrei ist, dass das autorisierte Produkt mit einer anderen als der von F5 bereitgestellten oder in der Dokumentation des autorisierten Produkts angegebenen Software oder Hardware kompatibel ist oder dass das autorisierte Produkt den spezifischen Anforderungen eines Endnutzers gerecht wird.
- Hardware. F5 garantiert, dass die Hardwarekomponente eines jeden autorisierten Produkts bei normalem Gebrauch für einen Zeitraum von einem (1) Jahr ab dem Datum des Versands durch F5 frei von Material- und Verarbeitungsfehlern ist.
- Dienste. F5 garantiert, dass jegliche autorisierten Dienste von qualifiziertem Personal in professioneller Weise und in Übereinstimmung mit Industriestandards verrichtet werden.
- Rechtsmittel. Das ausschließliche Rechtsmittel des Resellers und die gesamte Haftung von F5 unter dieser beschränkten Gewährleistung und jeglichen anderen von F5 gewährten Garantien bestehen darin, dass F5 jegliches autorisierte Produkt oder jegliche Komponente, das bzw. die während des Gewährleistungszeitraums ausfällt, nach alleinigem Ermessen repariert oder ersetzt oder jegliche nicht konformen autorisierten Dienste ohne Zusatzkosten erneut durchführt, sofern der Reseller F5 innerhalb von neunzig (90) Tagen nach Verrichtung solcher autorisierten Dienste über die betreffenden Nichtkonformitäten informiert.
- Einschränkungen. Die vorstehenden beschränkten Gewährleistungen gelten nicht, wenn das autorisierte Produkt (i) geändert wurde, ausgenommen durch F5 oder einen von F5 benannten Vertreter oder gemäß den Anweisungen von F5, (ii) nicht gemäß den Anweisungen von F5 installiert, betrieben, repariert oder gewartet wurde, (iii) atypischen physischen oder elektrischen Belastungen, Missbrauch, Fahrlässigkeit oder Unfällen ausgesetzt wurde oder (iv) außerhalb der Umgebungsspezifikationen für das autorisierte Produkt betrieben wurde. Die Bereitstellung jeglicher Softwarekorrekturen oder Upgrades durch F5 führt nicht zu einer Verlängerung der ursprünglichen Garantielaufzeit.
- HAFTUNGSAUSSCHLUSS, HAFTUNGSBESCHRÄNKUNGEN. MIT AUSNAHME DER HIERIN AUSDRÜCKLICH BESCHRIEBENEN GEWÄHRLEISTUNGEN GIBT F5 KEINERLEI GEWÄHRLEISTUNGEN ODER GARANTIEN, OB AUSDRÜCKLICH ODER STILLSCHWEIGEND, IM ZUSAMMENHANG MIT PRODUKTEN, SPEZIFIKATIONEN, SUPPORT, DIENSTEN ODER SONSTIGEM. F5 HAT NIEMANDEN DAZU BERECHTIGT, JEGLICHE ANDEREN ZUSICHERUNGEN ODER GEWÄHRLEISTUNGEN ALS DIE OBEN GENANNTEN ZU TREFFEN ODER ZU GEWÄHREN. F5 LEHNT BIS ZUM GESETZLICH ZULÄSSIGEN HÖCHSTUMFANG SÄMTLICHE GEWÄHRLEISTUNGEN, BEDINGUNGEN UND GARANTIEN, OB AUSDRÜCKLICH, STILLSCHWEIGEND ODER ANDERWEITIG, IM ZUSAMMENHANG MIT DEN UNTER DIESER VEREINBARUNG ZUR VERFÜGUNG GESTELLTEN PRODUKTEN ODER DIENSTEN AB, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF DIE GEWÄHRLEISTUNG DER MARKTGÄNGIGKEIT, DIE GEWÄHRLEISTUNG DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DIE GEWÄHRLEISTUNG DER NICHTVERLETZUNG DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS DRITTER. DIE VERLUSTHAFTUNG VON F5 UNTER DIESER VEREINBARUNG BESCHRÄNKT SICH AUF DEN GESAMTBETRAG, DEN DER RESELLER IM VORANGEGANGENEN KALENDERJAHR AN F5 ODER EINEN AUTORISIERTEN F5-VERTRIEBSHÄNDLER ENTRICHTET HAT. F5 ÜBERNIMMT KEINERLEI VERPFLICHTUNGEN ODER HAFTUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB SIE SICH AUS EINEM VERTRAG (EINSCHLIESSLICH GEWÄHRLEISTUNG), AUS UNERLAUBTER HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH AKTIVER, PASSIVER ODER UNTERSTELLTER FAHRLÄSSIGKEIT, VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG ODER PRODUKTHAFTUNG) ODER ANDERWEITIG ERGEBEN, FÜR JEGLICHE SPEZIELLEN, BEILÄUFIGEN, SPÄTER AUFTRETENDEN ODER INDIREKTEN SCHÄDEN, EINSCHLIESSLICH, JEDOCH NICHT BESCHRÄNKT AUF NUTZUNGSAUSFÄLLE, DATENVERLUSTE, GESCHÄFTSUNTERBRECHUNGEN, UMSATZAUSFÄLLE, VERLUSTE VON GESCHÄFTEN ODER SONSTIGE FINANZIELLE VERLUSTE, DIE SICH AUS ODER IN VERBINDUNG MIT JEGLICHEN IM RAHMEN DIESER VEREINBARUNG VON F5 BEREITGESTELLTEN PRODUKTEN ODER ANDEREN WAREN ODER DIENSTEN ERGEBEN, SELBST WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE. DIE IN DIESEM ABSCHNITT ENTHALTENEN EINSCHRÄNKUNGEN GELTEN AUCH DANN, WENN EIN IN EINER BEDINGUNG DIESER VEREINBARUNG EINGERÄUMTES BESCHRÄNKTES RECHTSMITTEL SEINEN WESENTLICHEN ZWECK VERFEHLT HAT. Die vorstehenden Einschränkungen gelten nicht für jegliche Haftung, die F5 gesetzlich nicht beschränken oder ausschließen darf, und beschränken diese im gesetzlich zulässigen Umfang demnach auch nicht.
- RMA-Verfahren für Hardwareprodukte. Für an F5 retournierte autorisierte Produkte muss im Vorfeld eine Rückgabeberechtigungsnummer (RMA-Nummer) von F5 ausgestellt werden. Diese muss außen an der Verpackung vermerkt sein. Die Sendung muss im Voraus bezahlt werden und zur Gewährleistung eines sicheren Versands entsprechend verpackt sein. Die Ausstellung einer RMA-Nummer erfolgt nach alleinigem Ermessen von F5 und unterliegt den Bedingungen dieser Gewährleistung. F5 nimmt ausschließlich Sendungen an, die an der Außenseite der Versandverpackung und/oder in den Lieferscheinen und Versandpapieren mit einer gültigen RMA-Nummer gekennzeichnet sind. Alle anderen Sendungen werden abgelehnt. Der reparierte oder ersetzte Artikel wird spätestens sieben (7) Tage nach Empfang durch F5 auf Kosten von F5 an den autorisierten Reseller oder Endnutzer versandt, sofern aufgrund von Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen keine längere Frist notwendig ist. Für befugte Reseller, die im Rahmen ihrer Vereinbarung mit F5 Supportverpflichtungen der Stufe 1 und Stufe 2 übernommen und eine Genehmigung für RMA-Expressdienste erhalten haben (wie im geltenden Supportvertrag beschrieben), wird gemäß den Bedingungen des geltenden Supportvertrags von F5 bereits am ersten Werktag nach Bestätigung des Schadens am ursprünglichen Produkt oder an der ursprünglichen Komponente ein Ersatzprodukt oder eine Ersatzkomponente an den Reseller ausgeliefert, sofern aufgrund von Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen keine längere Frist notwendig ist. F5 kann dem Reseller jegliche Ersatzprodukte oder Ersatzkomponenten in Rechnung stellen, (a) soweit die Schäden an den retournierten Produkten oder Komponenten auf Handlungen des Endnutzers, autorisierten Resellers, Resellers oder seiner Vertreter zurückzuführen sind oder (b) soweit solche Produkte und Komponenten nicht innerhalb von zehn (10) Tagen nach Versand der Ersatzeinheit(en) retourniert werden. Im Falle von Software ersetzt F5 defekte Softwaremedien oder Dokumentationen oder unternimmt nach eigenem Ermessen angemessene Anstrengungen, um die Software derart zu modifizieren, dass wesentliche Nichtübereinstimmungen mit den Spezifikationen korrigiert werden.
- Dienste von F5.
- Wartungsdienste. Sofern alle anfallenden Wartungs- und Supportgebühren bezahlt werden, stellt F5 technische Support- und Wartungsdienste gemäß den Supportrichtlinien bereit, die unter http://www.f5.com/about/guidelines-policies/#supportPolicies (oder auf einer Nachfolge-Website) eingesehen werden können. Der Reseller kann solche autorisierten Dienste in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner verkaufen.
- Professionelle Beratungsdienste. Der Reseller kann in Übereinstimmung mit den Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner außerdem Beratungs-, Schulungs-, Installations- sowie andere autorisierte Dienste von F5 verkaufen. F5 stellt solche autorisierten Dienste gemäß den Bedingungen bereit, die unter http://www.f5.com/pdf/customer-support/consulting-services-agreement.pdf (oder auf einer Nachfolge-Website) dargelegt sind.
- Entschädigung.
- Entschädigung durch Reseller. Der Reseller wird F5 im Hinblick auf jegliche Ansprüche, Schäden und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten und Prozesskosten) durch Dritte, die sich aus Handlungen oder Versäumnissen des Resellers im Zusammenhang mit seinen Aktivitäten in Verbindung mit dieser Vereinbarung, aus einem Verstoß gegen diese Vereinbarung durch den Reseller oder aus falschen Angaben des Resellers in Bezug auf F5, die autorisierten Produkte, die autorisierten Dienste oder diese Vereinbarung ergeben, verteidigen, von der Verantwortung entbinden und schadlos halten, ungeachtet der Form der eingelegten Rechtsmittel. Der Reseller trägt die alleinige Verantwortung für jegliche Behauptungen, Gewährleistungen oder Zusicherungen, die vom Reseller oder seinen Vertretern getroffen oder gewährt wurden und die von den von F5 in dieser Vereinbarung zugesicherten Gewährleistungen abweichen.
- Verstoß. F5 wird auf eigene Kosten jegliche Klagen abwehren, die von einem nicht verbundenen Dritten aufgrund der Behauptung, dass ein Produkt ein gültiges Patent, eine Marke oder ein Urheberrecht in einem Vertragsgebiet verletzt oder ein Geschäftsgeheimnis des Dritten in einem Vertragsgebiet veruntreut, gegen den Reseller angestrengt werden. Die Begriffe „Veruntreuung“ und „Geschäftsgeheimnis“ werden im Sinne des „Uniform Trade Secrets Act“ verwendet. Hiervon ausgenommen sind Forderungen, die sich aus Ansprüchen ergeben, die den Gesetzen einer Jurisdiktion außerhalb der Vereinigten Staaten unterliegen. In solchen Fällen meint der Begriff „Veruntreuung“ eine vorsätzliche rechtswidrige Nutzung, und der Begriff „Geschäftsgeheimnis“ verweist auf „nicht offengelegte Informationen“, wie in Artikel 39.2 des TRIPS-Abkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums dargelegt. F5 übernimmt sämtliche Kosten und Schadenersatzleistungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die dem Reseller letztlich auferlegt oder im Rahmen eines Vergleichs von F5 angenommen wurden und direkt auf eine solche Forderung zurückzuführen sind, sowie sämtliche angemessenen Kosten für die Untersuchung und die Verteidigung des Anspruchs, jedoch nur unter der Bedingung, dass (a) F5 nach Eingang beim Reseller umgehend schriftlich über eine solche Forderung in Kenntnis gesetzt wird, (b) F5 die alleinige Kontrolle über die Verteidigung und die Vergleichsverhandlungen hat, (c) der Reseller F5 alle nicht vertraulichen Informationen und vom Reseller empfangenen Mitteilungen bezüglich einer solchen Forderung vorlegt und (d) der Reseller F5 nach Aufforderung angemessen unterstützt. Der Reseller hat das Recht, auf eigene Kosten mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl an der Verteidigung teilzunehmen, sofern eine solche Vertretung nicht in das Recht von F5 eingreift, die Verteidigung zu kontrollieren. F5 hat das Recht, nach eigenem Ermessen und auf eigene Kosten (a) für den Reseller (oder gegebenenfalls für den Endnutzer) Rechte zur Nutzung oder zum Vertrieb des Produkts zu erwirken, (b) das Produkt derart zu ersetzen oder zu modifizieren, dass keine Rechtsverletzung vorliegt, oder (c) die Rückgabe des Produkts zum Austausch oder gegen eine Gutschrift zu akzeptieren, die den vom Reseller für ein solches Produkt entrichteten Kaufpreis nicht überschreitet, basierend auf einer linearen Abschreibung über eine Laufzeit von drei Jahren. Vorstehendes stellt vorbehaltlich der folgenden Einschränkungen die ausschließliche Haftung von F5 gegenüber dem Reseller im Hinblick auf Ansprüche bezüglich Verstößen oder Veruntreuung dar.
- Einschränkungen. F5 übernimmt keine Haftung oder Pflicht zur Verteidigung von Ansprüchen aus Verstößen, die auf Folgendem basieren: (a) Nutzung einer inzwischen abgelösten Version des Produkts, wenn die darauffolgende Version ohne Zusatzkosten gleichermaßen zugänglich ist und gegen keine Rechte verstößt, (b) Nutzung des Produkts in Verbindung mit Geräten oder Softwares, die nicht von F5 bereitgestellt werden, wobei das Produkt selbst keine Rechte verletzen würde, (c) Nutzung des Produkts in einer Anwendung oder einer Umgebung, die nicht in der Produktdokumentation beschrieben ist, (d) nicht von F5 entwickelte Software oder Technologien, (e) autorisierte Produkte, die in irgendeiner Weise von anderen Personen als F5 oder seinen Vertretern abgeändert oder modifiziert wurden, oder (f) Verkauf oder Nutzung des autorisierten Produkts (i) außerhalb der Vertragsgebiete unter Verstoß gegen Abschnitt 4.4, (ii) in einem Land, für das die USA die Ausfuhr von Waren und Diensten mit einem Embargo belegt oder eingeschränkt haben, (iii) an oder durch eine natürliche oder juristische Person, von der der Reseller weiß oder zu wissen glaubt, dass sie die Software oder einen Teil der Software für die Konstruktion, Entwicklung oder Herstellung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen nutzen wird, oder (iv) an oder durch eine natürliche oder juristische Person, der die Beteiligung an US-amerikanischen Ausfuhrgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung untersagt wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jede Person, die auf der „Specially Designated Nationals List“ des US-Finanzministeriums oder in der „Table of Denial Orders“ des US-Handelsministeriums genannt ist.
- Vertraulichkeit.
- Definition. „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet nicht öffentliche Informationen, die eine der Parteien an die andere Partei weitergibt oder bereits offengelegt hat und die als vertraulich oder urheberrechtlich geschützt ausgewiesen werden oder die eine Beschaffenheit aufweisen oder unter Umständen offengelegt werden, die die Schlussfolgerung nahelegen, dass sie vertraulich behandelt werden sollten. Vertrauliche Informationen umfassen, sind jedoch nicht beschränkt auf Informationen, die sich auf die Erfindungen, das geistige Eigentum, die Forschung, Testergebnisse, veröffentlichte oder nicht veröffentlichte Produkte oder Dienste, die Vermarktung oder Anwerbung jeglicher Produkte oder Dienste, Preise, Verträge, Geschäftspläne sowie Richtlinien und Praktiken der jeweiligen Partei beziehen, sowie Informationen, die von Dritten bezogen wurden und von jeder Partei vertraulich behandelt werden müssen. „Vertrauliche Materialien“ bezeichnet ferner alle handfesten Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf schriftliche oder gedruckte Dokumente und Computerdisketten oder sonstige Medien, gleich ob maschinen- oder benutzerlesbar. Ohne Einschränkung des Vorstehenden nimmt der Reseller zur Kenntnis, dass die Einzelheiten des F5-Partnerprogramms und die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner vertrauliche Informationen von F5 sind und dass eine Nutzung oder Offenlegung solcher Informationen unter Verstoß gegen diese Vereinbarung als wesentliche Verletzung dieser Vereinbarung angesehen wird. Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die (i) öffentlich zugänglich sind oder später öffentlich zugänglich werden, ohne dass die empfangende Partei hierbei eine Geheimhaltungspflicht gegenüber der offenlegenden Partei verletzt hat, (ii) der empfangenden Partei ohne Geheimhaltungspflicht vor der Offenlegung dieser Informationen durch die offenlegende Partei bekannt waren oder (iii) von der empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden, ohne dass von der offenlegenden Partei empfangene vertrauliche Informationen genutzt werden.
- Verschwiegenheitspflichten. Jede Partei erkennt ausdrücklich an, dass die vertraulichen Informationen der anderen Partei neben Geschäftsgeheimnissen auch urheberrechtlich geschützte Informationen von erheblichem wirtschaftlichen Wert umfassen und dass eine Kenntnis aller oder Teile solcher vertraulichen Informationen einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen ohne solches Wissen schaffen würde. Dementsprechend wird keine der Parteien die vertraulichen Informationen nutzen, sofern zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß dieser Vereinbarung nicht vernünftigerweise erforderlich. Außerdem wird keine der Parteien die vertraulichen Informationen der anderen Partei an Dritte weitergeben, ausgenommen an Vorstandsmitglieder, Amtsträger, Mitarbeiter oder Berater der empfangenden Partei oder ihrer Mutter- oder Tochtergesellschaften, soweit dies zur Erfüllung der Zwecke dieser Vereinbarung erforderlich ist und vorausgesetzt, dass alle diese Empfänger einer schriftlichen Vertraulichkeitsvereinbarung unterworfen werden, die nicht weniger restriktiv als die hier beschriebenen Bedingungen ist. Jede Partei wird unter den gegebenen Umständen oder auf vernünftigen Wunsch der anderen Partei angemessene Schritte unternehmen, um einer unbefugten Offenlegung, Vervielfältigung oder Nutzung der vertraulichen Informationen durch diese Dritten vorzubeugen. Jede Partei kann vertrauliche Informationen auch offenlegen, soweit dies auf richterliche oder behördliche Anordnung oder zur Erfüllung jeglicher geltenden Gesetze oder Vorschriften für regulierte Unternehmen oder zur Ausgabe von Wertpapieren an die Öffentlichkeit erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei die andere Partei vor einer solchen Offenlegung ausreichend früh informiert und im Falle einer richterlichen oder behördlichen Anordnung jeglichen anwendbaren Schutzanordnungen oder Gleichwertigem nachkommt.
- Rückgabe vertraulicher Informationen. Auf Verlangen der anderen Partei wird jede Partei unverzüglich sämtliche Originale, Kopien, Vervielfältigungen und Zusammenfassungen vertraulicher Informationen und vertraulicher Materialien zurücksenden. Jede Partei nimmt zur Kenntnis, dass die Zahlung von Schadenersatz unter Umständen kein ausreichendes Rechtsmittel für die unbefugte Offenlegung vertraulicher Informationen der anderen Partei darstellt und dass die offenlegende Partei ohne Verzicht auf andere Rechte oder Rechtsmittel Anspruch auf Unterlassung oder gerechte Entlastung hat, soweit von einem zuständigen Gericht für angemessen erachtet und ohne dass eine Kaution hinterlegt werden muss. Die Pflichten der Parteien unter diesem Abschnitt bestehen auch nach Ablauf oder Kündigung dieser Vereinbarung fort.
- Schutz personenbezogener Daten. Außer auf ausdrücklichen Wunsch von F5 wird der Reseller keine personenbezogenen Daten offenlegen oder Zugriff auf solche Daten gestatten (wie in den geltenden nationalen, staatlichen oder lokalen Gesetzen oder Vorschriften [kollektiv als „Datenschutzgesetze“ bezeichnet] definiert), ungeachtet dessen, ob solche Daten von F5 bereitgestellt oder vom Reseller im Rahmen der Ausschreibung oder Ausführung dieser Vereinbarung bezogen wurden, ausgenommen an Personen, die vom Reseller einer gleichwertigen Auflage unterstellt wurden und vom Reseller beschäftigt oder beauftragt werden, an jegliche Tochtergesellschaften, Mitarbeiter, Vertreter oder andere Personen unter Beherrschung des Resellers, die an der Ausführung dieser Vereinbarung beteiligt sind. Der Reseller stimmt zu, dass er und seine Tochtergesellschaften, Vertreter oder jegliche anderen Personen unter Beherrschung des Resellers die oben genannten personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den Datenschutzgrundsätzen gemäß den Datenschutzgesetzen verarbeiten.
- Allgemeine Bestimmungen.
- Prüfrechte. F5 kann nach eigenem und alleinigem Ermessen eine Prüfung der Aufzeichnungen des Resellers durchführen oder durch einen Dritten in seinem Namen durchführen lassen, um sicherzustellen, dass der Reseller den Bedingungen dieser Vereinbarung nachkommt.
- FCPA-Konformität. Der Reseller wird den Anforderungen des US-amerikanischen Foreign Corrupt Practices Act (FCPA), die von Zeit zu Zeit geändert werden können, sowie den geltenden lokalen Gesetzen und Vorschriften nachkommen, die die Bestechung oder Regulierung von Zahlungen an Regierungsbeamte in einem Vertragsgebiet untersagen. Darüber hinaus ist es dem Reseller gemäß FCPA und anderen geltenden Gesetzen untersagt, einem Regierungsvertreter oder einer Regierungsbehörde Geld oder Dinge von Wert mit der Absicht, Aufträge zu erhalten oder zu behalten, anzubieten oder zukommen zu lassen. Der Reseller ist dazu verpflichtet, in sämtlichen Produktbestellungen, Erstattungsanträgen und sonstigen Mitteilungen in Bezug auf F5 und seine Produkte und Dienste wahrheitsgetreue, genaue und vollständige Angaben zu machen.
- Einhaltung von Ausfuhrbestimmungen. Der Reseller stimmt zu, dem US-amerikanischen Ausfuhrgesetz (Export Administration Act), dem US-amerikanischen Ausfuhrkontrollgesetz (Export Control Act), sämtlichen unter diesen Gesetzen erlassenen Vorschriften und allen anderen Vorschriften der US-Regierung in Bezug auf die Ausfuhr von Waren, Produkten und daraus abgeleiteten technischen Daten sowie allen damit zusammenhängenden lokalen Vorschriften bezüglich Einfuhr, Ausfuhr und Nutzung von kryptographischer Software („Vorschriften“) zu entsprechen. Darüber hinaus stimmt er zu, die Produkte von F5 unter Verstoß gegen die Vorschriften nicht einzuführen, auszuführen oder wiederauszuführen. Im Besonderen willigt der Reseller ein, die Produkte nicht wie folgt auszuführen oder wiederauszuführen: (i) in ein Land, für das die USA die Ausfuhr von Waren und Diensten mit einem Embargo belegt oder eingeschränkt haben, oder an einen Staatsangehörigen eines solchen Landes, der beabsichtigt, die Produkte zurück in ein solches Land zu bringen oder zu transportieren, ungeachtet seines Standorts, (ii) an eine natürliche oder juristische Person, von der der Reseller weiß oder zu wissen glaubt, dass sie die Produkte oder einen Teil der Produkte für die Konstruktion, Entwicklung oder Herstellung nuklearer, chemischer oder biologischer Waffen nutzen wird, oder (iii) an eine natürliche oder juristische Person, der die Beteiligung an US-amerikanischen Ausfuhrgeschäften durch eine Bundesbehörde der US-Regierung untersagt wurde, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jede Person, die auf der „Specially Designated Nationals List“ des US-Finanzministeriums oder in der „Table of Denial Orders“ des US-Handelsministeriums genannt ist. Der Reseller erklärt und garantiert hiermit, dass er sich nicht in einem solchen Land aufhält oder auf einer solchen Liste steht, dass er nicht unter der Beherrschung eines solchen Landes steht und dass er kein Staatsangehöriger oder Einwohner eines solchen Landes ist.
- Richtlinie über Elektro- und Elektronikaltgeräte. Hinsichtlich Verkäufen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union trägt der Reseller die Verantwortung für die Meldung von Elektro- und Elektronikaltgeräten („EEE“), die in Umlauf gebracht werden, sowie für die Kosten für die Finanzierung der Sammlung, Behandlung, Verwertung und umweltverträglichen Entsorgung der Produkte am Ende der Lebensdauer eines solchen von F5 gemäß dieser Vereinbarung gelieferten Produkts, soweit durch die von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verabschiedete WEEE-Richtlinie (wie unten definiert) gefordert. Ferner stimmt der Reseller zu, im Hinblick auf den Verkauf von Produkten in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sämtliche zusätzlichen Verantwortlichkeiten zu übernehmen, die einem „Hersteller“ (gemäß Definition des Begriffs in der geänderten Fassung der Richtlinie 2012/19/EU, „WEEE-Richtlinie“) in der von den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verabschiedeten WEEE-Richtlinie zugeschrieben werden, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jegliche zugehörigen Registrierungs- und Meldepflichten.
- Untersuchungen. Von Zeit zu Zeit können F5 oder seine Tochtergesellschaften und verbundenen Unternehmen Untersuchungen durchführen, die sich unter anderem auf mutmaßlichen Betrug, Piraterie oder Verkäufe auf dem Graumarkt beziehen. Der Reseller wird bei solchen Untersuchungen angemessen mit F5 zusammenarbeiten.
- Mitteilungen. Jegliche Mitteilung oder Forderung im Rahmen dieser Vereinbarung muss schriftlich in englischer Sprache erfolgen und gilt drei (3) Werktage nach dem Versand per Einschreiben oder Einschreiben mit Rückschein und mit Porto im Voraus bezahlt, einen (1) Werktag nach dem Versand per seriösem bundesweitem Über-Nacht-Kurierdienst oder mit persönlicher Übergabe als vorgelegt. Alle Mitteilungen an den Reseller sind an die Adresse zu Händen der Rechtsabteilung des Resellers zu adressieren, die der Reseller F5 als Bestandteil des Partnerantrags mitgeteilt hat. Alle Mitteilungen an F5 sind an die Adresse(n) der entsprechenden F5-Einheit zu richten, die in der nachstehenden Tabelle aufgeführt sind. Jede der Parteien kann ihre Adresse ändern, indem die andere Partei gemäß diesem Abschnitt 13.6 schriftlich darüber in Kenntnis gesetzt wird. Mitteilungen können auch per Fax mit Empfangsbestätigung oder per E-Mail gesendet werden, sofern die Mitteilung innerhalb von drei (3) Werktagen nochmals auf einem der oben beschriebenen Wege vorgelegt wird.
F5-Einheit: |
Mitteilungsanschrift: |
Mit einer Kopie an: |
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F5 Networks Singapore Pte Ltd |
F5 Networks Singapore Pte Ltd Attn: Legal Department 5 Temasek Boulevard #08-01/02/05 Suntec Tower 5 Singapur 038985 Singapur |
Attn: Legal Department 401 Elliot Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
F5 Networks Ltd. |
F5 Networks Ltd. Attn: Legal Department Chertsey Gate West 43-47 London Street Chertsey Surrey KT16 8AP Vereinigtes Königreich |
Attn: Legal Department 401 Elliot Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
F5 Networks, Inc. |
F5 Networks, Inc. Attn: Legal Department 401 Elliott Avenue West Seattle, WA 98119 USA |
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- Höhere Gewalt. Wenn eine der Parteien aus Gründen, die außerhalb ihrer eigenen Kontrolle liegen und nicht durch Fahrlässigkeit verursacht wurden, ihren Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nicht nachkommen kann, wird die Leistung dieser Partei entschuldigt und die Frist für die Erfüllung der Leistung für die Dauer des Verzugs oder des Unvermögens, der Leistung aufgrund eines solchen Vorfalls nachzukommen, verlängert, vorausgesetzt, dass die nicht erfüllende Partei die andere Partei umgehend über die Verzögerung und deren Ursache in Kenntnis setzt und die Leistung schnellstmöglich wieder aufnimmt.
- Verzicht. Eine Verzichtserklärung einer der Parteien hinsichtlich eines Verstoßes oder eines Verzugs einer Bestimmung dieser Vereinbarung durch die andere Partei wird nicht als Verzicht im Hinblick auf einen nachfolgenden Verstoß gegen dieselbe oder eine andere Bestimmung ausgelegt, noch wird eine Verzögerung oder Unterlassung vonseiten einer der Parteien bezüglich der Ausübung oder Geltendmachung eines Rechts, einer Befugnis oder eines Privilegs, das bzw. die sie im Rahmen dieser Vereinbarung hat oder haben kann, als Verzicht durch diese Partei auf ein Recht, eine Befugnis oder ein Privileg gewertet. Eine Verzichtserklärung ist nur dann gültig, wenn sie schriftlich niedergelegt und von einem befugten Vertreter der zu bindenden Partei unterzeichnet wurde. Die Nichteinlegung oder verzögerte Einlegung eines Rechtsmittels für einen Verstoß stellt keinen Verzicht bezüglich eines solchen Verstoßes dar.
- Keine Agentur, unabhängige Auftragnehmer. F5 und der Reseller sind unabhängige Auftragnehmer und keine der Parteien wird als Vertreter der anderen für irgendeinen Zweck angesehen. Nichts in dieser Vereinbarung wird derart ausgelegt, dass eine Beziehung aufgebaut wird, die es der jeweiligen Partei erlauben würde, Zusicherungen oder Gewährleistungen im Namen der anderen Partei zu treffen, sofern nicht ausdrücklich im Rahmen dieser Vereinbarung dargelegt. Nichts in dieser Vereinbarung stellt in irgendeiner Weise eine Vereinigung, eine Partnerschaft oder ein Joint Venture zwischen den Parteien dar oder wird als Beleg für die Absicht der Parteien, eine solche Beziehung aufzubauen, ausgelegt. Keine der Parteien wird sich in einer Weise darstellen, die gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts 13.9 verstoßen würde.
- Anwendbares Recht. Diese Vereinbarung und alle Angelegenheiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, unterliegen den Gesetzen der Jurisdiktion, die in der nachstehenden Tabelle in der Spalte zum anwendbaren Recht für die betreffende F5-Einheit aufgeführt ist, unter Ausschluss der Bestimmungen zum internationalen Privatrecht. Ferner stimmt der Reseller für alle Klagen, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, der ausschließlichen Zuständigkeit und dem Gerichtsstand der Gerichte zu, der in der nachstehenden Tabelle in der Spalte zum Gerichtsstand für die betreffende F5-Einheit aufgeführt ist.
F5-Einheit: |
Anwendbares Recht: |
Gerichtsstand: |
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F5 Networks Singapore Pte Ltd |
Gesetze von Singapur |
Singapur |
F5 Networks Ltd. |
Gesetze von England und Wales |
London, England |
F5 Networks, Inc. |
Gesetze des Bundesstaates Washington |
Seattle, Washington |
Die Parteien sind sich darin einig, dass diese Vereinbarung nicht dem UN-Kaufrecht unterliegt.
- Streitbeilegung. Im Falle von Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, sind die Parteien bemüht, die Streitigkeit durch direkte Gespräche beizulegen. Wenn eine Streitigkeit nicht durch direkte Gespräche beigelegt werden kann, willigen die Parteien ein, die Streitigkeit zunächst mithilfe eines freiwilligen unverbindlichen Schlichtungsverfahrens anzugehen, bevor auf ein Schiedsverfahren zurückgegriffen wird. Ein Schlichter wird durch freiwillige Vereinbarung beider Parteien ausgewählt. Sollten die Parteien sich nicht auf einen Schlichter einigen können, wird der Schlichter gemäß den Vorgaben von JAMS ausgewählt. Die Schlichtungsverhandlungen werden am zutreffenden Gerichtsstand („Gerichtsstand“) abgehalten, der in Abschnitt 13.10 aufgeführt ist. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten und beteiligt sich zu gleichen Teilen an den mit der Schlichtung verbundenen Verwaltungsgebühren und sonstigen Gebühren. Streitigkeiten, die nicht durch eine Schlichtung beigelegt werden können, werden durch ein Schiedsverfahren beigelegt, das von JAMS in Übereinstimmung mit seiner umfassenden Schiedsordnung vollzogen wird. Schauplatz des Schiedsverfahrens ist der zutreffende Gerichtsstand. Das Urteil über den Schiedsspruch des Schiedsrichters kann bei jedem zuständigen Gericht eingetragen werden. Der obsiegenden Partei, sofern zutreffend, werden je nach Schiedsspruch alle ihre Kosten und Gebühren ersetzt. Unter „Kosten und Gebühren“ werden alle Kosten vor dem Schiedsspruch verstanden, einschließlich der Gebühren für den Schiedsrichter, Verwaltungsgebühren, Reisekosten, Auslagen für Kopien und Telefonate, Gerichtskosten, Zeugenkosten und Anwaltskosten. Bei der Fällung des Schiedsspruchs bestimmt der Schiedsrichter die Rechte und Pflichten der Parteien gemäß den materiellen und verfahrensrechtlichen Vorgaben des anwendbaren Rechts, wie in Abschnitt 13.10 aufgeführt. Die vorgenannten alternativen Streitbeilegungsbestimmungen gelten nicht für Ansprüche oder Klagen im Zusammenhang mit der Verletzung, der Veruntreuung oder der Übertretung der Rechte des geistigen Eigentums von F5 oder seinen Drittlizenzgebern. Solche Rechtsmittel können bei jedem zuständigen Gericht eingelegt werden. Bestimmungen, die sich als nicht durchsetzbar herausstellen, wirken sich nicht auf die Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung aus, sondern werden durch eine Bestimmung ersetzt, die der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt.
- Vollständige Vereinbarung; Änderung. Diese Vereinbarung und andere Dokumente, auf die in dieser Vereinbarung spezifisch verwiesen wird, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf die Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und das F5-Partnerprogramm, stellen die vollständige Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf ihren Inhalt dar. Dieses Dokument ersetzt alle vorherigen Mitteilungen, Gespräche, Verhandlungen, vorgeschlagenen Vereinbarungen und alle anderen Vereinbarungen, ob schriftlich oder mündlich. Für den Abschluss dieser Vereinbarung hat F5 keinerlei Zusicherungen getroffen, die nicht ausdrücklich in diesem Dokument dargelegt sind, und der Reseller hat sich nicht auf solche Zusicherungen verlassen. Mit Ausnahme der Richtlinien und Verfahren für F5-Vertriebspartner und des F5-Partnerprogramms darf diese Vereinbarung ausschließlich durch ein Schriftstück geändert oder modifiziert werden, das von befugten Vertretern beider Parteien, sprich F5 und Reseller, unterzeichnet wurde. Die Parteien beabsichtigen ausdrücklich, dass diese Vereinbarung und jegliche Änderung an dieser Vereinbarung ausschließlich unter Bezugnahme auf ihre schriftlichen Bedingungen ausgelegt werden.
- Interpretation. Diese Vereinbarung wurde von den Parteien und ihren jeweiligen Rechtsberatern ausgehandelt. Diese Vereinbarung wird gemäß ihren Bedingungen und ohne enge Auslegung zuungunsten einer der Parteien interpretiert. Unklarheiten werden nicht zuungunsten der Partei ausgelegt, die die Vereinbarung ausgearbeitet hat.
- Salvatorische Klausel. Sollte sich eine der Bestimmungen dieser Vereinbarung als nicht durchsetzbar herausstellen, werden die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung so vollständig wie möglich durchgesetzt, und die nicht durchsetzbaren Bestimmungen werden gerade so weit abgeändert, dass eine Durchsetzung im Sinne der Parteien, wie in dieser Vereinbarung ausgedrückt, möglich ist.
- Kosten, Aufwendungen und Anwaltskosten. Wenn eine der Parteien eine Klage oder ein Verfahren gegen die andere Partei einleitet, um diese Vereinbarung durchsetzen oder auslegen zu lassen, so ist die bei einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren obsiegende Partei dazu berechtigt, von der anderen Partei die tatsächlichen Kosten, Aufwendungen und angemessenen Anwaltskosten (einschließlich aller damit verbundenen Kosten und Aufwendungen) zurückzufordern, die der obsiegenden Partei im Zusammenhang mit einer solchen Klage oder einem solchen Verfahren und im Zusammenhang mit der Erlangung und Vollstreckung eines auf diese Weise erwirkten Urteils entstanden sind.
- Abtretung. Der Reseller nimmt zur Kenntnis, dass F5 sich bei Abschluss dieser Vereinbarung auf den Ruf, den Geschäftsstand und den Firmenwert des Resellers als derzeitiger Eigentümer verlässt. Dementsprechend stimmt der Reseller zu, dass er ohne die vorherige schriftliche Zustimmung seitens F5, die F5 in eigenem und alleinigem Ermessen geben kann, seine Rechte und Pflichten im Rahmen dieser Vereinbarung nicht übertragen oder abtreten und seine Pflichten nicht direkt oder indirekt delegieren darf. Der Reseller benachrichtigt F5 umgehend schriftlich über jegliche Änderungen bezüglich der Eigentümerschaft des Resellers (ausgenommen Verkauf oder Handel mit weniger als einer Mehrheitsbeteiligung an Aktien oder Kapital des Resellers) oder jegliche Verkäufe aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte des Resellers. Der Reseller nimmt zur Kenntnis, dass jegliche Eigentümerwechsel, Verkäufe aller oder im Wesentlichen aller Vermögenswerte des Resellers oder versuchten Abtretungen dieser Vereinbarung oder Teile dieser Vereinbarung durch den Reseller ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5 zu einer umgehenden Aufkündigung dieser Vereinbarung führen können. F5 kann seine Rechte und Pflichten an Rechtsnachfolger des Geschäftsteils im Zusammenhang mit dem Gegenstand dieser Vereinbarung abtreten oder anderweitig übertragen (durch Erwerb von Aktien oder Vermögenswerten, Unternehmenszusammenschlüsse, kraft Gesetzes oder anderweitig). Vorbehaltlich der in diesem Abschnitt 13.16 dargelegten Einschränkungen sind sämtliche Bestimmungen und Bedingungen dieser Vereinbarung für die jeweiligen Rechtsnachfolger und zugelassenen Abtretungsempfänger der Parteien bindend, zugunsten und durchsetzbar.
- Öffentliche Aufmerksamkeit. Der Reseller darf ohne die vorherige schriftliche Genehmigung seitens F5, die F5 nach eigenem Ermessen verweigern kann, keine Pressemitteilung oder sonstige öffentliche Bekanntmachung in Bezug auf diese Vereinbarung oder jegliche Aspekte seiner Beziehung mit F5 veröffentlichen.
- Keine Drittbegünstigten. Soweit nicht ausdrücklich anderweitig erklärt, ist diese Vereinbarung nicht zugunsten einer Person bestimmt, die zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung nicht als beteiligte Partei benannt ist, und kann nicht durch eine solche Person vollstreckbar gemacht werden. Darüber hinaus kann keine Partei sich selbst zum Verwalter der durch diese Vereinbarung begründeten Rechte zugunsten eines Dritten erklären.
- Auslegung. Diese Vereinbarung wird nicht in Abhängigkeit davon, in welchem Ausmaß eine Partei an der Vorbereitung dieser Vereinbarung beteiligt war, zugunsten oder gegen eine Partei ausgelegt.