RICHTLINIEN

Einhaltung von Ausfuhrbestimmungen


Ausfuhren, Wiederausfuhren und Überführungen von Produkten und Technologien von F5 unterliegen der Kontrolle nach den Export Administration Regulations („EAR“), wie vom Bureau of Industry and Security („BIS“) des US-amerikanischen Handelsministeriums verwaltet. Eine Umleitung von Produkten und Technologien von F5, die gegen US-amerikanisches Recht verstößt, ist strengstens untersagt. Je nach Aufenthaltsort gelten für Sie unter Umständen zusätzliche Einfuhr- oder Ausfuhrbestimmungen.

Die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Gütern, die den EAR unterliegen, in ein Embargoland oder an einen sanktionierten Bestimmungsort (Kuba, Iran, Nordkorea, Sudan und Syrien) ist ohne gültige Lizenz oder Lizenzausnahme strengstens untersagt. Ferner kann das Office of Foreign Assets Control des US-amerikanischen Finanzministeriums zusätzliche Kontrollen für Ausfuhren, Wiederausfuhren oder Überführungen an diese Bestimmungsorte auferlegen.

Exporte an Unternehmen, die auf einer Verbotsliste der US-Regierung mit Namen von Unternehmen und Endnutzern aufgeführt sind, können untersagt oder lediglich dann abgewickelt werden, wenn sie lizenziert wurden. Weitere Informationen zu diesen Listen finden sich hier. Darüber hinaus sind Exporte, die die Konzeption, die Entwicklung oder die Produktion biologischer, chemischer oder nuklearer Waffen oder die Verbreitung von Raketen unterstützen, ohne vorherige Genehmigung der US-Regierung strengstens untersagt.

Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Webseite dargelegten Informationen lediglich der allgemeinen Referenz dienen. Sie sind nicht als rechtliche Orientierungshilfe gedacht. Außerdem können die hier dargelegten Informationen jederzeit durch das BIS oder andere US-amerikanische Regierungsbehörden geändert werden. Konsultieren Sie für weitere Informationen zu den US-amerikanischen Anforderungen an Ausfuhrkontrolle und Lizenzierung bitte die EAR oder wenden Sie sich an das BIS.


Definitionen zur Ausfuhrklassifizierung und Ausfuhrgenehmigung von Produkten

Nachstehend finden Sie Definitionen für Schlüsselbegriffe, die sich auf die Ausfuhrklassifizierung und Ausfuhrgenehmigung von Produkten und Technologien von F5 beziehen. Sollten Sie Fragen dazu haben, wie ein Produkt von F5 für die Ausfuhr klassifiziert wurde, so konsultieren Sie bitte den Leitfaden für die Ausfuhrklassifizierung von Produkten oder wenden Sie sich per E-Mail an exportcompliance@f5.com an unser Export-Compliance-Team.

ECCN: Die Export Control Classification Number, kurz ECCN, ist die US-amerikanische Bezeichnung für eine Klassifikationsnummer für die Ausfuhrkontrolle. Eine ECCN kennzeichnet die relevante Kategorie und den Absatz einer Klassifikation, wie sie in der Ausfuhrliste oder Commerce Control List der EAR geführt werden.

In der Regel werden die Produkte von F5 unter einer der folgenden ECCNs klassifiziert:

5A002(a)(1): Informationssicherheitshardware, entwickelt oder geändert zum Einsatz von „Kryptographie“, unter dem Einsatz analoger Prinzipien, die in digitalen Verfahren umgesetzt wurden, mit den folgenden Eigenschaften:

  • Verwendung „symmetrischer Algorithmen“ mit einer Schlüssellänge größer 56 Bit oder
  • Verwendung „asymmetrischer Algorithmen“, deren Sicherheit auf einem der folgenden Verfahren beruht:
    • Faktorisierung ganzer Zahlen, die größer als 512 Bit sind (z. B. RSA-Verfahren);
    • Berechnung des diskreten Logarithmus in der Multiplikationsgruppe eines endlichen Körpers mit mehr als 512 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über Z/pZ) oder
    • Berechnung des diskreten Logarithmus in anderen Gruppen als den unter 5A002.a.1.b.2 aufgeführten mit größerer Ordnung als 112 Bit (z. B. Diffie-Hellman-Verfahren über einer elliptischen Kurve)

5D002(c)(1): „Software“, die die Eigenschaften der von ECCN 5A002 erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert

5A992(a): Telekommunikations- und andere Informationssicherheitsgeräte, die eine Verschlüsselung nutzen, aber nicht den Merkmalen von ECCN 5A002 entsprechen

5D992(b): „Software“, die die Eigenschaften der von ECCN 5A992.a erfassten Geräte besitzt oder deren Funktionen ausführt oder simuliert, jedoch nicht den Merkmalen von ECCN 5A002 entspricht

EAR99: Bezieht sich auf Güter, die den EAR unterliegen, aber nicht in der CCL aufgeführt sind.

CCATS: Steht für Classification Automated Tracking System, kurz CCATS, und bezieht sich auf die Nummer, die das BIS einer Warenklassifizierungsanfrage zuweist.

Verschlüsselungslizenzvereinbarung: Bezieht sich auf eine bestimmte Art von Ausfuhrgenehmigung, die die Ausfuhr oder Wiederausfuhr von bestimmter Verschlüsselungshardware oder -software an bestimmte Ziele in unbegrenzten Mengen ermöglicht. In bestimmten Fällen können Sendungen, die im Rahmen einer Verschlüsselungslizenzvereinbarung genehmigt wurden, auf bestimmte Endnutzer für bestimmte Endnutzungen beschränkt sein.

Lizenzausnahme: Eine Lizenzausnahme ist eine Genehmigung, die die Ausfuhr oder die Wiederausfuhr von Gütern, die den EAR unterliegen, unter bestimmten Bedingungen ermöglicht, ohne zuvor eine Ausfuhrgenehmigung zu beziehen. Die meisten Produkte von F5 können gemäß Lizenzausnahme ENC nach Abschnitt 740.17 der EAR exportiert werden.

ENC-Restricted: Bezieht sich auf Produkte, die unter Lizenzausnahme ENC an nicht staatliche Endnutzer in allen Ländern, ausgenommen Embargoländer und sanktionierte Länder, ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen. Diese Produkte dürfen auch ohne Lizenz an staatliche Stellen in den Ländern ausgeführt werden, die in Supplement No. 3 zu Part 740 der EAR aufgeführt sind. Ausfuhren oder Wiederausfuhren an staatliche Stellen in anderen Ländern erfordern eine Lizenz.

ENC-Unrestricted: Bezieht sich auf Produkte, die unter Lizenzausnahme ENC an staatliche oder nicht staatliche Endnutzer in allen Ländern, ausgenommen Embargoländer und sanktionierte Länder, ausgeführt oder wieder ausgeführt werden dürfen.

Massenmarktverschlüsselung: Bezieht sich auf Produkte, die die folgenden Merkmale aufweisen:

  1. Frei erhältlich und im Einzelhandel ohne Einschränkungen mittels einer der folgenden Geschäftspraktiken zum Verkauf stehend:
    1. Barverkauf
    2. Versandverkauf
    3. Verkauf über elektronische Medien (z. B. Internet) oder
    4. Telefonverkauf
  2. Die kryptographische Funktionalität kann nicht mit einfachen Mitteln durch den Benutzer geändert werden
  3. Entwickelt, um vom Benutzer ohne umfangreiche Unterstützung durch den Anbieter installiert zu werden, und
  4. Um die Übereinstimmung mit den unter a bis c beschriebenen Voraussetzungen feststellen zu können, sind detaillierte technische Beschreibungen der Güter vorzuhalten und auf Verlangen der zuständigen Behörde des Landes, in dem der Ausführer niedergelassen ist, vorzulegen.

Vorgesehene Ausfuhr: Gemäß der EAR gilt eine Ausfuhr als „vorgesehen“, wenn Technologie oder Quelltext an einen ausländischen Staatsangehörigen in den Vereinigten Staaten herausgegeben wird. Eine solche Herausgabe gilt als Ausfuhr in das Land oder das Land des letzten dauerhaften Wohnsitzes dieses ausländischen Staatsangehörigen.

ENC-Berichterstattung: Bezieht sich auf die halbjährliche Meldepflicht gemäß Abschnitt 740.17(e) der EAR für Ausfuhren an alle anderen Bestimmungsorte als Kanada und für Wiederausfuhren aus Kanada für bestimmte Verschlüsselungssysteme.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte unter exportcompliance@f5.com an das Export-Compliance-Team von F5.